Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau

Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau

Abriss und Neubau: Kein Mietwohnungsneubau im Sinne von § 7b EStG – Update zur neuen Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau: Verfahren beim BFH anhängig

Anhängiges Verfahren beim BFH

Vor dem Bundesfinanzhof ist derzeit unter dem Aktenzeichen IX R 24/24 ein Verfahren anhängig, das die Voraussetzungen der Sonderabschreibung nach § 7b EStG betrifft. Ausgangspunkt ist ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12.09.2024 (1 K 2206/21), das für die Beratungspraxis von erheblicher Bedeutung ist.

Sachverhalt

Ein Ehepaar hatte ein vermietetes Einfamilienhaus aus wirtschaftlichen Gründen abgerissen und an gleicher Stelle einen Neubau errichtet. Der Neubau wurde Ende 2020 fertiggestellt und sollte erneut vermietet werden. Die Steuerpflichtigen beantragten die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau gemäß § 7b EStG. Das Finanzamt versagte jedoch die Förderung – zu Recht, wie nun das FG Köln entschieden hat.

Entscheidung des FG Köln

Nach Auffassung des Gerichts liegt kein begünstigter Neubau im Sinne des § 7b EStG vor:

  • Keine Schaffung neuer Wohnungen: Der Neubau ersetzte lediglich die bestehenden Wohnungen, ohne zusätzlichen Wohnraum zu schaffen.
  • Keine Rolle der zeitlichen Komponente: Es ist unerheblich, dass zwischen Abriss und Neubau zeitweise keine Wohnung bestand. Entscheidend bleibt, dass durch den Neubau nur Ersatz geschaffen wurde.
  • Gesetzgeberisches Ziel: § 7b EStG verfolgt das Ziel, zusätzlichen Wohnraum zu fördern – nicht die bloße Erneuerung bestehenden Wohnraums.
  • Energiestandard reicht nicht aus: Auch die Errichtung eines „Effizienzhauses 40“ genügt nicht für die Begünstigung, da alle Anforderungen des § 7b Abs. 2 EStG kumulativ erfüllt sein müssen.

Das FG hat die Revision ausdrücklich zugelassen. Das Verfahren beim BFH könnte zu einer richtungsweisenden Klärung führen.

Praxishinweis und Handlungsempfehlung

Die Argumentation des FG überzeugt. Bereits der Gesetzeswortlaut des § 7b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG verlangt die Herstellung „bisher nicht vorhandener“ Wohnungen. Auch die Gesetzesbegründung bestätigt, dass es um die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum geht.

Beratungsbedarf besteht insbesondere:

  • Wohnraumerweiterung vs. -ersatz: Entsteht beim Neubau zwar mehr Wohnfläche oder höhere Qualität, aber keine zusätzliche Wohnung, bleibt die Sonderabschreibung versagt.
  • Mehr Wohnungen auf gleicher Fläche: Die Fragestellung, ob eine Aufteilung in mehrere kleinere Einheiten förderfähig wäre, bleibt durch das FG-Urteil zumindest denkbar. Klarheit wird wohl erst der BFH bringen.

Empfehlung für die Praxis:

Bis zur abschließenden Entscheidung des BFH sollte bei der Finanzierungsplanung konservativ kalkuliert werden. Die Sonderabschreibung sollte nur eingeplant werden, wenn tatsächlich neuer zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird – andernfalls drohen erhebliche Finanzierungslücken.

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Aktuelles Steuerrecht

Quelle: FG Köln

Autor: NAUTILUS-Akademie

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