Antrag auf Optionsverschonung bei der Erbschaftsteuer

Antrag auf Optionsverschonung bei der Erbschaftsteuer

Ein Antrag auf Optionsverschonung bei der Erbschaftsteuer ist unwiderruflich – der BFH konkretisiert dabei den spätesten Zeitpunkt

BFH-Urteil zum Antrag auf Optionsverschonung bei der Erbschaftsteuer

Mit Urteil vom 11.12.2024 (II R 44/21) hat der Bundesfinanzhof wichtige Aussagen zur Optionsverschonung nach § 13a ErbStG getroffen. Im Fokus stand dabei die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen die Option zur 100%igen Verschonung von Betriebsvermögen noch wirksam erklärt werden kann.

🔍 Hintergrund zur Optionsverschonung

Der Erwerber kann nach § 13a Abs. 10 ErbStG (vormals Abs. 8 a.F.) unwiderruflich erklären, dass er die Optionsverschonung in Anspruch nehmen möchte – also eine vollständige Steuerbefreiung für begünstigtes Betriebsvermögen. Die Vorschrift enthält dabei keine gesetzliche Frist zur Abgabe dieser Erklärung.

️ BFH-Grundsätze zur zeitlichen Ausübung des Wahlrechts

Nach Auffassung des BFH:

  • Besteht keine gesetzliche Frist, innerhalb derer die Optionserklärung abgegeben werden muss.
  • Die Erklärung kann auch im Einspruchsverfahren noch nachgeholt werden.
  • Aber: Die Ausübung des Wahlrechts ist durch die Bestandskraftregelung des § 351 Abs. 1 AO begrenzt.

🧾 Konkretisierung der verfahrensrechtlichen Grenzen

Der BFH unterscheidet:

  1. Einspruch gegen Erstbescheid
    → Die Steuerfestsetzung ist in vollem Umfang offen.
    → Die Optionserklärung kann uneingeschränkt nachgeholt werden.
  2. Einspruch gegen Änderungsbescheid (z. B. nach Außenprüfung)
    → Hier greift § 351 Abs. 1 AO.
    Nur solche Änderungen dürfen vorgenommen werden, die innerhalb des Änderungsrahmens bleiben.
    → Eine vollständige Neuberechnung durch nachträgliche Option ist dann u.U. nicht mehr zulässig.
  3. Nur Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO
    Kein Änderungsrahmen eröffnet
    → Optionserklärung kann nicht nachträglich abgegeben werden.

📌 Praxis-Tipp für Steuerberater

  • Prüfen Sie frühzeitig, ob die Voraussetzungen für die Vollverschonung erfüllt sind.
  • Dokumentieren Sie intern Beratungs- und Entscheidungslage zur Optionsverschonung.
  • Wird im Rahmen eines Einspruchs noch die Option ausgeübt, prüfen Sie genau, ob ein Erst- oder Änderungsbescheid vorliegt – entscheidend für die Zulässigkeit!
  • Ein pauschales Nachreichen der Optionserklärung bei Vorläufigkeit reicht nicht aus, wenn die Regelung des § 165 AO greift.

📝 Fazit

Die Optionserklärung zur Vollverschonung ist unwiderruflich, aber nicht fristgebundenjedenfalls solange der Steuerbescheid nicht bestandskräftig ist oder ein zulässiger Änderungsrahmen besteht. Die Entscheidung des BFH stärkt die Rechte der Steuerpflichtigen, erfordert aber sorgfältige verfahrensrechtliche Prüfung.

 

Weiterführende Unterstützung

Alle wichtigen steuerrechtlichen Änderungen werden wir stets in der Seminarreihe  “Aktuelles Steuerrecht”  darstellen. Für weitere Informationen und eine rechtliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

Buchen Sie hier Ihr passendes Seminar!

Aktuelles Steuerrecht

Quelle: BFH

 

Autor: NAUTILUS-Akademie

Bleiben Sie up-to-date mit unseren Angebotenen. Abonnieren Sie den Nautilus – Newsletter.
NEWSLETTERANMELDUNG