Gewerbeertrag und Anlaufkosten
Gewerbeertrag und sog. Anlaufkosten – der BFH nimmt Stellung zum Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht
Was ist neu? BFH, Urteil vom 20.02.2025 – IV R 23/22
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.02.2025 erneut klargestellt, dass Anlaufkosten vor Betriebseröffnung gewerbesteuerlich nicht abzugsfähig sind. Das Urteil betrifft insbesondere Konstellationen, in denen eine Personengesellschaft zwar bereits wirtschaftlich tätig erscheint, jedoch noch keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) aufgenommen hat – etwa bei geplanten Share Deals im Rahmen von Projektentwicklungen.
Kernaussage des BFH-Urteils
Im Streitfall erwarb eine GmbH & Co. KG ein Grundstück mit der Absicht, darauf ein Hotel zu errichten. Die Beteiligten planten allerdings nicht den Verkauf des Hotels selbst (Asset Deal), sondern den späteren Verkauf der Gesellschaftsanteile (Share Deal). Während das Finanzgericht darin bereits eine gewerbliche Tätigkeit sah, lehnte der BFH dies ab:
- Der Beginn der gewerblichen Tätigkeit richtet sich nach dem tatsächlichen Unternehmensgegenstand – nicht nach den Gestaltungen oder Absichten der Gesellschafter.
- Da das Hotel nicht durch die Gesellschaft veräußert, sondern von ihr selbst betrieben werden sollte, begann die Gewerbesteuerpflicht erst mit der tatsächlichen Hoteleröffnung.
- Die vorherigen Planungskosten wurden als nicht abzugsfähige Anlaufkosten qualifiziert.
Fazit: Vorbereitungshandlungen – selbst mit abgeschlossenem Kaufvertrag – reichen für den Gewerbesteuerbeginn nicht aus, wenn der operative Betrieb noch nicht aufgenommen wurde.
Hintergrund: Gewerbeertrag und Anlaufkosten in der Gewerbesteuer
Anlaufkosten (z. B. Planung, Beratung, Notarkosten, Gründungsausgaben) vor Betriebsbeginn sind nur ertragsteuerlich (ESt/KSt) unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen – gewerbesteuerlich sind sie irrelevant, solange kein laufender Betrieb im Sinne des GewStG existiert.
Typische Gestaltungsmöglichkeiten zur steuerlichen Sicherung:
- Aktivierung als Anschaffungskosten (z. B. bei Gebäuden, § 6 Abs. 1 Nr. 1b EStG)
- Zeitliche Vorverlagerung der Betriebseröffnung, z. B. durch tatsächliche werbende Tätigkeit (z. B. Abschluss erster Verträge, Vermarktungsaktivitäten)
- Keine Anwendung handelsrechtlicher Aktivierungswahlrechte (§ 269 HGB), da steuerlich ohne Wirkung
Rechtsformabhängige Besonderheiten beim Beginn der Gewerbesteuerpflicht
Der BFH verdeutlicht in seiner Entscheidung, dass der Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht stark von der Rechtsform und der tatsächlichen Tätigkeit abhängt:
Rechtsform | Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht |
Natürliche Personen / Personengesellschaften | Mit Aufnahme der werbenden Tätigkeit (z. B. Vertragsschluss, Verkaufsangebot) |
Gewerblicher Grundstückshandel | Frühestens mit Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags über das erste Objekt |
Dienstleistungsbetriebe (z. B. Hotel) | Tatsächliche Tätigkeitsaufnahme, z. B. Hoteleröffnung |
Vermögensverwaltende, gewerblich geprägte KG | Beginn der tatsächlichen vermögensverwaltenden Tätigkeit, nicht bereits mit Gründung |
Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) | Bereits mit Eintragung ins Handelsregister, vgl. H 2.5 (2) GewStH |
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Quelle: BFH
Autor: NAUTILUS-Akademie
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