vermögensverwaltende Personengesellschaft und Gesellschafterdarlehen

vermögensverwaltende Personengesellschaft und Gesellschafterdarlehen

Der BFH urteilt zur vermögensverwaltenden Personengesellschaft: Gesellschafterdarlehen steuerlich sind unbeachtlich!

BFH-Urteil

Mit Urteil vom 27.11.2024 (I R 19/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die steuerliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen an vermögensverwaltende Personengesellschaften grundlegend bestätigt und konkretisiert: Zinsaufwendungen sind nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn der Gesellschafter zugleich Darlehensgeber ist und ihm die Darlehensverbindlichkeit anteilig zuzurechnen ist.

🔍 Sachverhalt: Darlehensvertrag mit vermögensverwaltender GmbH & Co. KG

Im Streitfall hatte eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG ein Darlehen von ihrer Kommanditistin aufgenommen, um den Erwerb eines Vermietungsobjekts zu finanzieren. Die Gesellschaft erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Das Finanzamt erkannte die gezahlten Zinsen nicht als Werbungskosten an – zu Recht, wie der BFH nun bestätigte.

️ Keine steuerliche Anerkennung des Darlehensverhältnisses

Der BFH stellt klar:

  • Die verbindliche Option zur Behandlung als Mitunternehmerschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG war ausgeschlossen, weil neben der GmbH auch die Kommanditistin zur Geschäftsführung befugt war.
  • Die GmbH & Co. KG blieb daher vermögensverwaltend – mit erheblichen steuerlichen Konsequenzen:

Darlehensverträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter sind in diesem Fall steuerlich unbeachtlich, soweit dem Gesellschafter die Verbindlichkeit anteilig zuzurechnen ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO).

🔄 Transparenzprinzip führt zur „Konfusion“

Das Steuerrecht folgt bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften dem sogenannten Transparenzprinzip:

  • Wirtschaftsgüter (und damit auch Verbindlichkeiten) werden den Gesellschaftern anteilig zugerechnet.
  • Folge: Gesellschafter ist gleichzeitig Gläubiger und Schuldner.
  • Das führt zur steuerlichen Konfusion – das Schuldverhältnis erlischt für steuerliche Zwecke.

Konsequenz:

  • Keine Werbungskosten beim Darlehensnehmer (§ 9 EStG).
  • Keine Kapitaleinkünfte beim Darlehensgeber (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
  • Das Darlehen gilt steuerlich als Einlage.

📌 Praxishinweis für Berater

  • Besondere Vorsicht bei Finanzierungen durch Gesellschafter, wenn die Gesellschaft rein vermögensverwaltend tätig ist.
  • Prüfen Sie, ob eine gewerbliche Prägung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG vorliegt – zentrale Voraussetzung, um gesellschafterbezogene Verträge steuerlich wirksam zu gestalten.
  • Verträge mit Gesellschaftern sollten sorgfältig auf ihre steuerliche Anerkennungsfähigkeit geprüft werden – bei vermögensverwaltenden Gesellschaften ist eine steuerneutrale Behandlung die Regel.

🧾 Fazit

Das Urteil verdeutlicht erneut: Zwischen Gesellschaftern und vermögensverwaltenden Personengesellschaften existieren keine steuerlich wirksamen Darlehensverhältnisse, wenn dem Gesellschafter die Verbindlichkeit nach dem Transparenzprinzip anteilig zuzurechnen ist. Steuerberater müssen daher auf eine saubere Abgrenzung zwischen vermögensverwaltender und gewerblich geprägter Tätigkeit achten – insbesondere bei der Gestaltung von Finanzierungen innerhalb der Gesellschaft.

Weiterführende Unterstützung

Alle wichtigen steuerrechtlichen Änderungen werden wir stets in der Seminarreihe  “Aktuelles Steuerrecht”  darstellen. Für weitere Informationen und eine rechtliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

Buchen Sie hier Ihr passendes Seminar!

Aktuelles Steuerrecht

Quelle: BFH

Autor: NAUTILUS-Akademie

Bleiben Sie up-to-date mit unseren Angebotenen. Abonnieren Sie den Nautilus – Newsletter.
NEWSLETTERANMELDUNG