Zweifel an rückwirkender Verlängerung der Nachbehaltensfrist
Grunderwerbsteuer: der BFH äußert Zweifel an rückwirkender Verlängerung der Nachbehaltensfrist
BFH-Rechtsprechung
Mit Beschluss vom 10.04.2025 (II B 54/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Rahmen eines Verfahrens auf Aussetzung der Vollziehung (AdV)erhebliche verfassungsrechtliche und systematische Zweifel daran geäußert, ob die Verlängerung der Nachbehaltensfrist von fünf auf zehn Jahre (§ 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG n.F.) auf Erwerbsvorgänge vor dem 1. Juli 2021 angewendet werden darf.
📌 Hintergrund: Share Deals und Nachbehaltensfrist
Zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer bei Share Deals sah das Grunderwerbsteuergesetz bis Juni 2021 eine fünfjährige Nachbehaltensfrist vor (§ 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG a.F.). Im Rahmen der Reform zum 1. Juli 2021 wurde diese Frist auf zehn Jahre verlängert, um missbräuchliche Gestaltungen stärker zu begrenzen.
Die Finanzverwaltung wendet die verlängerte Frist auch auf Altfälle an, also auf Erwerbsvorgänge ab dem 1. Juli 2016, bei denen die ursprüngliche fünfjährige Nachbehaltensfrist am 1. Juli 2021 noch nicht abgelaufen war (vgl. Rz. 124 des Erlasses vom 05.03.2024 zu §§ 5 und 6 GrEStG).
⚖️ BFH: Zweifel an Anwendung auf Altfälle
Der BFH sieht dies in seinem aktuellen Beschluss kritisch:
- § 23 Abs. 18 GrEStG bestimmt, dass die Neuregelung nur für Erwerbsvorgänge ab dem 1. Juli 2021 gilt.
- § 23 Abs. 24 GrEStG schließt die Anwendung aus, wenn die Nachbehaltensfrist bereits vor dem 1. Juli 2021 abgelaufen ist.
- Unklar bleibt: Gilt die neue Frist auch dann, wenn die fünf Jahre zwar noch nicht abgelaufen, der Erwerb aber vor dem Stichtag lag?
Der BFH hält es für zweifelhaft, ob der Gesetzgeber mit § 23 Abs. 24 GrEStG eine rückwirkende Verlängerung der Behaltensfrist bezweckte – und stellt damit die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung offen in Frage.
📝 Praktische Konsequenz für Steuerberater
- In betroffenen Fällen – etwa bei Anteilstransaktionen zwischen 2016 und 2021 – sollten betroffene Steuerpflichtige vorsorglich Einspruch einlegen, sofern ein rückwirkender Wegfall der Steuervergünstigung durch die verlängerte Behaltensfrist droht.
- Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann zusätzlich gestellt werden, um etwaige Nachforderungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu vermeiden.
Beispiel: Ein Gesellschafter überträgt seine Anteile 2017. Nach alter Rechtslage wäre die Steuervergünstigung ab 2022 endgültig. Nach neuer Auffassung der Finanzverwaltung müsste er jedoch bis 2027 „durchhalten“. Der BFH sieht hierin ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Fristverlängerung.
📣 Fazit
Die Entscheidung des BFH zeigt: Die rückwirkende Anwendung der 10-Jahresfrist bei Share Deals steht auf wackeligem rechtlichem Fundament. Steuerberater sollten ihre Mandanten in Altfällen proaktiv beraten und Einspruchsfristen im Auge behalten. Eine Entscheidung des BFH in der Hauptsache dürfte erhebliche Auswirkungen auf die Praxis haben.
Weiterführende Unterstützung
Alle wichtigen steuerrechtlichen Änderungen werden wir stets in der Seminarreihe “Aktuelles Steuerrecht” darstellen. Für weitere Informationen und eine rechtliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.
Buchen Sie hier Ihr passendes Seminar!
Quelle: BFH
Autor: NAUTILUS-Akademie
Bleiben Sie up-to-date mit unseren Angebotenen. Abonnieren Sie den Nautilus – Newsletter.
NEWSLETTERANMELDUNG