BFH-Urteil zur Anrechnung der Gewerbesteuer
BFH-Urteil zur Anrechnung der Gewerbesteuer: Maßgeblich ist das Ende des Wirtschaftsjahres
Update April 2025: Der BFH konkretisiert die Aufteilung der Gewerbesteuer auf Mitunternehmer
Aktuelle Rechtsprechung
Mit Urteil vom 10.04.2025 (IV R 21/22) hat der Bundesfinanzhof erneut zur Steuerermäßigung nach § 35 EStG bei Einkünften aus Gewerbebetrieb Stellung genommen. Konkret ging es um die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Verhältnisse maßgeblich sind, um die Gewerbesteuer(-messbeträge) auf die einzelnen Mitunternehmer aufzuteilen – insbesondere bei abweichendem Wirtschaftsjahr.
🔎 Kernaussage des Urteils:
Maßgeblich für die Aufteilung der Gewerbesteuer bzw. der entsprechenden Messbeträge ist das Ende des (ggf. abweichenden) Wirtschaftsjahres, nicht etwa der gewerbesteuerrechtliche Erhebungszeitraum. Damit bestätigt der BFH seine frühere Rechtsprechung (Urteile vom 14.01.2016, IV R 5/14 und IV R 48/12).
📌 Warum das wichtig ist:
Durch die Anknüpfung an das Wirtschaftsjahresende wird ein Gleichlauf mit der einkommensteuerlichen Gewinnermittlung hergestellt. Denn auch dort ist für die Zuordnung eines (abweichenden) Wirtschaftsjahrs der Veranlagungszeitraum maßgeblich, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
🧩 Praktische Folge:
Die Aufteilung der Gewerbesteuer(-messbeträge)erfolgt gesondert für jedes Wirtschaftsjahr – orientiert am allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zum jeweiligen Jahresende. Das gilt auch, wenn eine Mitunternehmerschaft von einem abweichenden Wirtschaftsjahr auf das Kalenderjahr zurückwechselt.
➡️ Praxisbeispiel:
Stellt eine Personengesellschaft ihr Wirtschaftsjahr von 01.07.–30.06. wieder auf das Kalenderjahr um, entstehen zwei Rumpfwirtschaftsjahre:
- 01.07.2024–31.12.2024
- 01.01.2025–31.12.2025
Für beide Abschnitte ist die Aufteilung der Gewerbesteuer getrennt vorzunehmen – jeweils auf Basis der Beteiligungsverhältnisse am Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs. Erst danach werden die Ergebnisse in der Einkommensteuererklärung zusammengeführt.
📚 Hinweis für die Beratungspraxis:
Diese BFH-Entscheidung schafft Klarheit – aber auch zusätzliche Anforderungen in der praktischen Umsetzung. Besonderes Augenmerk ist auf Änderungen in der Gesellschafterstruktur zu legen, die sich zwischen zwei Wirtschaftsjahresenden ergeben, etwa durch Ein- oder Austritt von Mitunternehmern.
Fazit:
Der Stichtag für die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer ist eindeutig: Entscheidend sind die Beteiligungsverhältnisse am Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs. Für Steuerberater bedeutet das: Aufteilung und Dokumentation müssen eng an den Gewinnermittlungszeitraum geknüpft und in der Einkommensteuer korrekt nachvollzogen werden.
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Quelle: BFH
Autor: NAUTILUS-Akademie
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