Säumniszuschläge im Rahmen einer Betriebsprüfung
🏛️ Säumniszuschläge im Rahmen einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) – Aktuelle Rechtsprechung ist weniger streng als die DRV!
Rechtsprechung zu Säumniszuschlägen im Rahmen einer Betriebsprüfung
Das Bundessozialgericht (BSG) wies am 4. April 2025 ein Revisionsbegehren ab (Abweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde). Es ging konkret um die Versicherungspflicht eines Küchenverkäufers aufgrund Scheinselbständigkeit. Das BSG stellte sich damit hinter die Vorinstanzen LSG München (16.07.2024, L 7 BA 71/22) und SG München (01.06.2022, S 14 BA 152/20).
Sachverhalt & Prozessverlauf
Erste Instanz – SG München (01.06.2022, S 14 BA 152/20):
Das Sozialgericht München wies die Klage gegen Hauptforderungen der Sozialversicherungsträger ab. Es bejahte, dass ein “freier” Küchenverkäufer, der für ein Küchenstudio tätig wurde – aufgrund abhängiger Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB IV) sozialversicherungspflichtig war. Hinsichtlich der beklagten Säumniszuschläge in Höhe von 17.026,50 € bekam jedoch der Kläger (Küchenstudio) Recht – Säumniszuschläge hatte die DRV zu Unrecht erhoben ✅Berufung – LSG Bayern (16.07.2024, L 7 BA 71/22):
Das Bayerische LSG bestätigte die Entscheidung des SG: Die Tätigkeit sei als abhängig beschäftigt einzustufen, da Kriterien wie Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Organisation erfüllt waren. Jedoch hinsichtlich der Säumniszuschläge bestätigte auch das LSG die Unzulässigkeit der Feststellung der DRV.Revision – BSG (04.04.2025, B 12 BA 27/24 B):
Das BSG wies die Nichtzulassungsbeschwerde (des Küchenstudios) ab und folgte der Linie der Vorinstanzen. Es bekräftigte, dass bei unternehmerähnlicher Struktur ohne klare Selbstständigkeit die versicherungsrechtlichen Kriterien für abhängige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV erfüllt sind.
⚖️ Kernaussagen & Bewertung
Eindeutige Abgrenzung: Die wiederholte Bestätigung durch SG, LSG und BSG schafft Rechtssicherheit bei der Unterscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit.
Wesentliche Kriterien: Entscheidend sind Weisungsbindung, Eingliederung in Arbeitsorganisation und fehlendes eigenes Unternehmensrisiko – Merkmale, die der Kläger aufwies.
Säumniszuschläge: Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag jedoch nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV). Für die Bestimmung des Verschuldensmaßstabs in § 24 Abs. 2 SGB IV ist nach der neueren Rechtsprechung auf bedingten Vorsatz abzustellen.
✅ Auswirkungen für die Praxis
Für Geschäftsführer & Unternehmervertretung:
Sozialversicherungsbeiträge sind zu zahlen, wenn die Tätigkeit weisungsgebunden und organisatorisch integriert ist.
Unternehmer müssen den sv-rechtlichen Status auch ihrer freien Mitarbeiter sorgfältig prüfen – beispielsweise durch ein Statusverfahren nach § 7a SGB IV.
- Sollte die DRV im Rahmen einer Betriebsprüfung auch Säumniszuschläge fordern, sollten Arbeitgeber mit § 24 Absatz 2 SGB IV und zum Beispiel oben dargestellter Rechtsprechung dagegen argumentieren.
Für Berater & Rechtspraktiker:
Klare Abgrenzungshilfe nach § 7 SGB IV: Der Fokus liegt auf der realen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses– nicht auf formalen Titeln.
- Säumniszuschläge sind zwar nach § 24 Absatz 1 SGB IV als Grundsatz angelegt. Jedoch stets bei Forderung von Säumniszuschlägen im Rahmen einer Betriebsprüfung sollten Berater und Arbeitgeber dagegen halten – ein Versuch ist es Wert (wie obiger Fall deutlich macht)!
💡 Handlungsempfehlungen
Statusklärung aktiv betreiben: Nutzen Sie Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV – insbesondere bei Geschäftsführern und freien Mitarbeitern (Auftragnehmern).
Vertragsgestaltung als Präventivmaßnahme: Verankern Sie echte Entscheidungsfreiheit und Unternehmensrisiko – ggf nach anwaltlicher Beratung.
Dokumentation ist essenziell: Halten Sie konkret fest, inwieweit Weisungsgebundenheit oder Betriebseinbindung besteht.
🔚 Fazit
Das BSG-Urteil vom 4. April 2025 bestätigt entscheidende Kriterien zur Abgrenzung von Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung. Die klare Linie, die das Gericht mit SG und LSG gezogen hat, stärkt den Handlungsspielraum der Sozialversicherungsträger – zugleich fordert es Unternehmer zu klarer Vertragsgestaltung und Statusprüfung auf.
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Quelle: Rechtsprechung SG – LSG – BSG
Autor: NAUTILUS-Akademie
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