Lohnbuchhalter für Steuerkanzlei – diesmal KEINE Scheinselbständigkeit!

Lohnbuchhalter für Steuerkanzlei – diesmal KEINE Scheinselbständigkeit!

Wenn in der jüngsten Zeit Entscheidungen zur sv-rechtlichen Beurteilung der Tätigkeit von Lohnbuchhaltern für eine Steuerkanzlei anstanden, war das Ergebnis fast immer Scheinselbständigkeit! In der Praxis stellte sich schon die Frage, geht es tatsächlich nicht auch im Rahmen einer rechtssicheren Selbständigkeit! Doch es geht – wie das BSG jüngst bestätigte!

BSG zum Lohnbuchhalter für Steuerkanzlei

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Juli 2025 in der Revisionssache B 12 BA 7/23 R entschieden: Die Revision der Deutschen Rentenversicherung Bund blieb ohne Erfolg.

Sachverhalt

Im Streit stand die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit eines Lohnbuchhalters. Dieser war für den Kläger – einen Steuerberater – tätig. Die Vorinstanzen (SG Gießen und Hessisches LSG) hatten bereits festgestellt, dass keine Versicherungspflicht wegen Beschäftigung vorlag. Das Bundessozialgericht bestätigte nun diese Auffassung.

Kernaussagen der Entscheidung:

  • Keine abhängige Beschäftigung:
    Der Senat stellte fest, dass sich bei der gebotenen Gesamtabwägung sowohl Merkmale einer abhängigen Beschäftigung als auch solche einer selbstständigen Tätigkeit finden lassen. Letztlich gaben jedoch die vertragliche Gestaltung und gelebte Praxis den Ausschlag.

  • Fremdbestimmte Eingliederung nur bedingt erkennbar:
    Zwar akquirierte der Kläger (= Steuerkanzlei) die Mandate, stellte Büroinfrastruktur bereit und rechnete die Leistungen ab – dies allein begründet aber keine abhängige Beschäftigung. Denn: Es fehlte an Weisungen zur Arbeitszeit, zum Arbeitsort oder zur konkreten Durchführung der Tätigkeit.

  • Vertragliche und tatsächliche Unabhängigkeit:
    Der Beigeladene war vertraglich nicht weisungsgebunden, und diese Weisungsfreiheit wurde auch tatsächlich gelebt. Zudem trug der Lohnbuchhalter ein eigenes wirtschaftliches Risiko, da seine Vergütung vom Umsatz abhing und nicht vom Zeitaufwand.

  • Bedeutung des Parteiwillens:
    In dieser besonderen Fallkonstellation (Argumente pro und contra Beschäftigung = 50:50) ließ das Gericht dem ausdrücklich vereinbarten Willen zur Selbstständigkeit eine entscheidende Bedeutung zukommen. Dieser Wille war vertraglich klar dokumentiert und wurde durch die tatsächliche Durchführung gestützt.

  • Berufsrechtliche Einordnung unerheblich:
    Auch berufsrechtlich war der Beigeladene zur Ausübung der Lohnbuchhaltung berechtigt (§ 6 Nr. 4 StBerG). Eine persönliche Verantwortung des Klägers war daher nicht erforderlich.

Fazit:

Die gestrige Entscheidung des BSG verdeutlicht die Relevanz der konkreten vertraglichen Gestaltung und tatsächlichen Durchführung einer Tätigkeit für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Ist eine klare Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung nicht eindeutig möglich, kann – ausnahmsweise – dem gemeinsamen Willen der Parteien zur Selbstständigkeit besonderes Gewicht zukommen.


Weiterführende Unterstützung

Alle wichtigen sv-rechtlichen Änderungen werden wir stets in der Seminarreihe  “Aktuelles SV-Recht”  darstellen. Für weitere Informationen und eine rechtliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

Buchen Sie hier Ihr passendes Seminar!

Aktuelles SV-Recht 2026 – onair Webinar am 15.01.2026 (Beginn: 9:00 Uhr)

Aktuelles SV-Recht 2026 – onair Webinar am 23.02.2026 (Beginn: 9:00 Uhr)

Quelle: BSG – Urteil vom 22.07.2025 – B 12 BA 7/23 R

 

Autor: NAUTILUS-Akademie

Bleiben Sie up-to-date mit unseren Angebotenen. Abonnieren Sie den Nautilus – Newsletter.
NEWSLETTERANMELDUNG