E-Rechnung als Belegersatz in der KassenSichV

E-Rechnung als Belegersatz in der KassenSichV

Hinsichtlich der Kassenführung – konkret: E-Rechnung als Belegersatz in der KassenSichV tut sich was!

Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung geplant

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 23. Juli 2025 den Entwurf einer zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) erneut veröffentlicht. Die ursprüngliche Umsetzung war aufgrund der vorgezogenen Neuwahl im Februar 2025 nicht mehr erfolgt.

Der neue Entwurf entspricht inhaltlich weitgehend der bisherigen Fassung – lediglich redaktionelle Änderungen wurden vorgenommen. Für Steuerberater mit Mandanten, die E-Rechnungen aus ihren Kassensystemen erstellen, bringt die geplante Anpassung praxisrelevante Erleichterungen.

Wesentliche Änderungen im Überblick

  1. E-Rechnung als Belegersatz
    • Kassensysteme, die bereits E-Rechnungen ausstellen können, müssen nicht zusätzlich einen Beleg i.S.d. § 6 KassenSichV erstellen.
    • Die E-Rechnung kann die Belegfunktion übernehmen.
  2. E-Rechnungen mit ausschließlich strukturiertem Teil
    • Die Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV können vollständig in den strukturierten Teil der E-Rechnung integriert werden.
  3. Hybride Rechnungen
    • Steuerpflichtige können wählen, ob sie die Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV
      • nach Satz 2 Nr. 1,
      • Satz 2 Nr. 2 oder
      • Satz 2 Nr. 3
        ausgeben.
    • Im strukturierten Teil sind die Daten stets nach Satz 2 Nr. 3 aufzunehmen.
  4. Erfüllung der Belegausgabepflicht
    • Werden die erforderlichen Daten in die E-Rechnung aufgenommen und die Rechnung dem Kunden übermittelt, gilt die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO als erfüllt.

Praktische Bedeutung für die Beratung

  • Digitale Effizienz: Mandanten mit E-Rechnungsfunktion sparen sich doppelte Belegerstellung (Papierbeleg + E-Rechnung).
  • Technische Umsetzung: Kassensysteme müssen so konfiguriert werden, dass die erforderlichen Daten vollständig im strukturierten Teil enthalten sind.
  • Dokumentationspflicht: Anpassungen sollten in der Verfahrensdokumentation festgehalten werden, um bei einer Kassennachschau den rechtskonformen Prozess nachweisen zu können.

Weiteres Verfahren

Die Änderungen treten erst nach Beschluss durch Bundestag und Bundesrat in Kraft.

💡 Hinweis für Steuerberater:

Diese Regelung ist ein weiterer Schritt zur Vereinfachung der Kassenführung im Zusammenspiel mit der E-Rechnungs-Pflicht. Sie sollten frühzeitig prüfen, ob Ihre Mandanten technisch in der Lage sind, E-Rechnungen nach den Vorgaben der KassenSichV auszugeben – und dies prüfungsfest zu dokumentieren.

Weiterführende Unterstützung

Alle wichtigen steuerrechtlichen Änderungen werden wir stets in der Seminarreihe  “Aktuelles Steuerrecht”  darstellen. Für weitere Informationen und eine rechtliche Beratung zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

Buchen Sie hier Ihr passendes Seminar!

Aktuelles Steuerrecht

Und für darüber hinaus Interessierte unsere Aufzeichnungen der bereits abgeschlossenen Seminare: Aktuelles Steuerrecht 2025 – onLINE

 

Quelle: BMF

Autor: NAUTILUS-Akademie

Bleiben Sie up-to-date mit unseren Angebotenen. Abonnieren Sie den Nautilus – Newsletter.
NEWSLETTERANMELDUNG