Fremdvergleich im Fokus

Fremdvergleich im Fokus

Fremdvergleich im Fokus: Schriftform nicht immer zwingend lt. BVerfG!

Beschluss des BVerfG vom 27.05.2025 – 2 BvR 172/24

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit aktuellem Beschluss die Anforderungen an den steuerlichen Fremdvergleich innerhalb von Unternehmensgruppen neu justiert. Künftig gilt:
Nicht die Form ist entscheidend, sondern die tatsächliche Durchführung. Für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen verbundenen Unternehmen ist eine Gesamtwürdigung aller Umständezwingend.

Sachverhalt in Kürze

Eine strategische Einheit einer Unternehmensgruppe (Personengesellschaft) errichtete für eine Schwesterpersonengesellschaft ein Sägewerk. Aufgrund von Fehlplanungen entstanden Mehrkosten in Millionenhöhe, die ohne schriftliche Vereinbarung als Schadensersatz ausgeglichen wurden.

  • Streitpunkt: Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 EStG
  • Keine Kapitalgesellschaft beteiligt → keine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG)
  • Fraglich war allein, ob der Betriebsausgabenabzug im Rahmen des Fremdvergleichs möglich ist.

Vorinstanzen

Instanz

Entscheidung

Kernaussage

Thüringer FG (Urteil vom 30.03.2022, 1 K 68/17)

Betriebsausgabenabzug versagt

Begründung: fehlender schriftlicher Vertrag

BFH (Beschluss vom 08.03.2023, IV B 35/22)

Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt

Keine grundsätzliche Rechtsfrage, keine Abweichung von BFH-Rechtsprechung, keine Verfahrensfehler

 

Der BFH schloss sich formal dem FG an, stellte jedoch darauf ab, dass das FG angeblich eine „Gesamtwürdigung“ vorgenommen habe.

BVerfG-Beschluss: Fokus auf die tatsächliche Durchführung

Das BVerfG sah das anders und hob das FG-Urteil auf. Die Begründung:

Eine isolierte Betrachtung der Schriftform als entscheidendes Kriterium verstöße gegen den Gleichheitssatzdes Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

Kernpunkte des BVerfG:

  • Gesamtwürdigung aller Umstände ist zwingend.
  • Formale Mängel wie fehlende Schriftform dürfen nicht allein zur steuerlichen Nichtanerkennung führen.
  • Maßgeblich ist, ob die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung fremdüblich ist.
  • Eine übermäßige Fixierung auf formale Aspekte verletzt den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Praktische Bedeutung für den Fremdvergleich

Aus der Entscheidung lassen sich folgende Grundsätze ableiten:

Grundsatz

Erläuterung

Gesamtwürdigung

Wirtschaftliche, vertragliche und tatsächliche Umstände müssen gemeinsam beurteilt werden.

Formale Kriterien sind nicht allein entscheidend

Fehlende Schriftform darf nicht automatisch zur Versagung führen.

Konkludente Vereinbarungen berücksichtigen

Auch mündliche oder stillschweigende Absprachen können fremdüblich sein.

Einzelfallorientierung

Vergleich mit Bedingungen zwischen fremden Dritten ist maßgeblich.

Tatsächliche Durchführung zählt

Entscheidend ist, ob die Vereinbarung wie unter Fremden gelebtwurde.

Verfassungsrechtliche Kontrolle

Überbetonung formaler Kriterien kann verfassungswidrig sein.

 

Handlungsempfehlungen für die Beratungspraxis

  1. Dokumentation bleibt wichtig
    Auch wenn das BVerfG die formale Schriftform entlastet, sollten Vereinbarungen möglichst schriftlich oder in Textform fixiert werden.
  2. Gesamtwürdigung argumentativ nutzen
    Bei mündlichen oder konkludenten Vereinbarungen kann die Entscheidung als Schutzschild gegenüber der Finanzverwaltung dienen.
  3. Abwehrberatung stärken
    Versagt das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug allein wegen fehlender Schriftform, kann auf die verfassungsrechtlich gebotene Gesamtwürdigung verwiesen werden.
  4. Kapitalgesellschaften gesondert betrachten
    Bei GmbHs und AGs gelten strengere Anforderungen: Hier bleibt die BFH-Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung maßgeblich.

Fazit

Die Entscheidung des BVerfG stärkt die Einzelfallprüfung und schützt Steuerpflichtige vor einer rein formalen Ablehnung von Betriebsausgaben. Für Steuerberater eröffnet dies neue Argumentationsspielräume, insbesondere bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern.

Praxis-Tipp:

Bei internen Vereinbarungen innerhalb von Unternehmensgruppen ist eine fremdübliche Umsetzungwichtiger als die reine Form.
Dennoch sollte aus Gründen der Beweissicherheit weiterhin eine schriftliche Fixierung empfohlen werden.

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Quelle: BVerfG

Autor: NAUTILUS-Akademie

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