Streamer, Blogger, YouTuber aufgepasst!

Streamer, Blogger, YouTuber aufgepasst!

Streamer, Blogger, YouTuber aufgepasst – freiwillige Zahlungen für kostenlose Internet-Angebote – Umsatzsteuerpflicht oder nicht?

Das Thema der Finanzierung kostenloser Inhalte im Internet durch freiwillige Zahlungen („Spenden“, „Patenschaften“) beschäftigt zunehmend die Finanzgerichte – und nun auch den BFH.

FG Berlin-Brandenburg: Keine Umsatzsteuerpflicht

Mit Urteil vom 25.04.2025 (2 K 2085/21) entschied das FG Berlin-Brandenburg, dass freiwillige Zahlungen von Nutzern einer Website nicht der Umsatzsteuer unterliegen, wenn

  • die Inhalte für jedermann kostenlos zugänglich sind,
  • die Unterstützer keine individuellen Vorteile oder exklusiven Inhalte erhalten, und
  • kein identifizierbarer Leistungsempfänger vorliegt (anonyme Zahlungen, keine Registrierung).

Die Zuwendungen seien daher als echte, nicht steuerbare Zuschüsse zu werten.

Vergleich zum Straßenmusiker-Urteil des EuGH (C-16/93)

Das FG stellte einen Bezug zum bekannten Straßenmusiker-Fall her: Auch dort fehlt der unmittelbare Leistungsaustausch, da die Zahlung freiwillig und unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt.

Vorsteuerabzug

Trotz der fehlenden Umsatzsteuerpflicht gewährte das FG den vollen Vorsteuerabzug (§ 15 UStG). Begründung: Die Betreiberin war wirtschaftlich tätig (Werbung, Verkauf von Büchern/Merchandise), sodass die Zahlungen im funktionalen Zusammenhang mit dieser Tätigkeit standen.

Revisionsverfahren beim BFH anhängig

Das FG ließ die Revision nicht zu; das Finanzamt beantragte erfolgreich die Zulassung. Der BFH hat mit Beschluss vom 19.05.2025 (V B 25/24) die Revision zugelassen.
Das Verfahren wird nun unter dem Az. V R 10/25fortgeführt.

Rechtsfrage des BFH:

Sind freiwillige Zahlungen von Website-Besuchern in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer sonstigen Leistung des Betreibers zu sehen, wenn die Inhalte kostenlos zugänglich sind und die Besucher lediglich zur Finanzierung aufgerufen werden?

Einschätzung & Bedeutung für die Praxis

Sollte der BFH die Linie des FG bestätigen, hätte dies weitreichende Konsequenzen:

  • Streamer, Blogger, Influencer & YouTuberkönnten freiwillige Unterstützungszahlungen als nicht umsatzsteuerbar behandeln – sofern keine individuellen Gegenleistungen wie exklusive Inhalte, Namensnennungen oder Zugriffsvorteile gewährt werden.
  • Das Modell wäre damit steuerlich ähnlich einzuordnen wie freiwillige Spenden im Kulturbereich.
  • Gleichwohl bleibt der volle Vorsteuerabzugmöglich, sofern daneben eine wirtschaftliche Tätigkeit (Werbung, Merchandise, Dienstleistungen) ausgeübt wird.

Praxistipp für Steuerberater

  • Offenhalten der Jahre: Für noch offene Jahre empfiehlt sich ein Einspruch oder Änderungsantrag mit Verweis auf das BFH-Verfahren.
  • Festsetzungsfristen beachten: Beispiel 2019 – Erklärung abgegeben in 2021 – Festsetzungsfrist endet am 31.12.2025 (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).
  • Ruhen des Verfahrens: Nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO sollte ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden, um von der BFH-Entscheidung direkt zu profitieren.

👉 Fazit: Das Verfahren V R 10/25 ist für die digitale Wirtschaft hochrelevant. Steuerberater sollten Mandanten aus dem Bereich Streaming, Blogging oder Social Media proaktiv ansprechen, um Gestaltungsspielräume zu sichern.

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Quelle: FG-Urteil

 

Autor: NAUTILUS-Akademie

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