Berufsmäßigkeit von osteuropäischen Hausfrauen

Berufsmäßigkeit von osteuropäischen Hausfrauen

Bei der korrekten Lohnabrechnung von kurzfristig Beschäftigten ist die Prüfung der Berufsmäßigkeit gerade bei osteuropäischen Hausfrauen und Hausmännern schwierig. Warum: weil die Aussagen, die die Arbeitgeber diesbezüglich per Fragebogen von ihren Mitarbeitern anfordern und bekommen, von der Verwaltung (Betriebsprüfung der DRV konkret) angezweifelt werden.

Rechtsfrage zur Berufsmäßigkeit von osteuropäischen Hausfrauen

Dürfen die Betriebsprüfer der DRV die Aussagen der Mitarbeiter im Personalfragebogen zu ihrem Status anzweifeln und damit letztlich Berufsmäßigkeit unterstellen und so SV-Pflicht feststellen und Beiträge nachberechnen?

Rechtsprechung

Zu dieser Frage hat das LSG Baden Württemberg im Sinne der Praxis Stellung genommen und folgenden Leitsatz geprägt:

Der Arbeitgeber kommt mit der Verwendung des von der Rentenversicherung bereitgestellten bundeseinheitlichen zweisprachigen Fragebogens für Saisonkräfte aus dem (osteuropäischen) Ausland, in dem die Saisonarbeitnehmer als Status „Hausfrau“ oder „Hausmann“ angeben und in dem sie die Frage Nr. 7 nach dem Bestreiten des Lebensunterhalts in ihrem jeweiligen Heimatland nicht beantworten mussten, seiner Aufzeichnungspflicht ausreichend nach und verstößt nicht gegen seine Mitwirkungspflicht, zumindest soweit die Angaben der Saisonarbeitnehmer insgesamt plausibel sind und der Arbeitgeber keinen durch Tatsachen begründeten Verdacht hatte, dass die Auskünfte wahrscheinlich falsch sind.

Fazit

Arbeitgeber müssen immer damit rechnen, dass die Lohnabrechnung gerade der kurzfristig Beschäftigten im Fokus der Betriebsprüfung der DRV steht.

Es sind keine Einzelfälle, in denen die Betriebsprüfer besonders hinsichtlich der Berufsmäßigkeit kritisch prüfen.

Es sind auch keine Einzelfälle, in denen die Prüfer die Aussagen der Mitarbeiter zu ihrem Status (hier Hausfrau) bezweifeln und damit letztlich die beitragsfreie Abrechnung dieser Mitarbeiter beanstanden – das wird immer teuer!

Arbeitgeber sollten insbesondere bei der Abrechnung kurzfristiger Beschäftigung nie auf einen Personalfragebogen verzichten. Am besten ist es, die von der Minijob-Zentrale zweisprachig zur Verfügung gestellten Fragebögen zu benutzen. Die Angaben müssen in sich stimmig sein – dann darf die DRV das auch nicht beanstanden – siehe LSG Stuttgart.

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🔗 QuelleLSG Stuttgart
 
 
 

Autor: NAUTILUS-Akademie

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