Vertrauensschutz bei fehlender Gelangensbestätigung

Vertrauensschutz bei fehlender Gelangensbestätigung

Der BFH äußert sich zum Vertrauensschutz bei fehlender Gelangensbestätigung.

Aktuelle Rechtsprechung

Mit Beschluss vom 29.08.2025 (V B 34/25) hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen, um zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen der Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG zu versagen ist, wenn im Abholfall keine Gelangensbestätigung des Abnehmers vorliegt.

Vorinstanz

Die Entscheidung knüpft an das Urteil des FG Niedersachsen vom 13.05.2025 (5 K 9/25)an, das bislang noch nicht im Volltext veröffentlicht ist. Auch der BFH selbst hat gem. § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO auf eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung und Begründung verzichtet.

Kernfrage

Kann der Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG im Abholfall auch ohne Gelangensbestätigung gewährt werden?

Die Antwort auf diese Frage ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung: Gerade Abholfälle gelten seit jeher als besonders risikobehaftet, weil der Lieferer die tatsächliche Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat kaum kontrollieren kann.

Einordnung

  • Grundsatz: Für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen ist der Nachweis des Gelangens ins übrige Gemeinschaftsgebiet erforderlich.
  • Seit 2020: Einführung der sog. „Gelangensvermutung“ (§ 17a UStDV) mit alternativen Belegen (z. B. Spediteursbescheinigung, CMR, Zahlungsbelege, Lieferscheine).
  • Praxis: Gerade im Abholfall verlangt die Finanzverwaltung in der Regel eine Gelangensbestätigung des Abnehmers. Ohne diese steigt das Risiko der Versagung der Steuerbefreiung erheblich.
  • Vertrauensschutz (§ 6a Abs. 4 UStG): Dieser soll den Lieferer schützen, wenn er gutgläubig auf die Erfüllung der Voraussetzungen vertraut. Offen ist aber, ob dieser Schutz auch dann greift, wenn zentrale Nachweise – wie die Gelangensbestätigung – fehlen.

Handlungsempfehlung für die Praxis

Unternehmen sollten Abholfälle besonders sorgfältig dokumentieren:

  • USt-IdNr. des Abnehmers prüfen und dokumentieren
  • Stimmige und lückenlose Belegkette sicherstellen (Rechnung, Lieferschein, Zahlungsnachweis, CMR etc.)
  • Zeitnahe Dokumentation der Abholung und Übergabe
  • Alternativbelege nach § 17a UStDV nutzen, wenn eine Gelangensbestätigung nicht vorliegt
  • Interne Risikoprozesse etablieren (z. B. Freigabe durch Steuerabteilung oder externen Berater)

Fazit

Die anstehende BFH-Entscheidung dürfte wichtige Leitlinien liefern, ob der Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG auch ohne Gelangensbestätigung gewährt werden kann.
Bis dahin gilt: Keine innergemeinschaftliche Lieferung ohne belastbare Nachweise!
Gerade im Abholfall ist die Gelangensbestätigung weiterhin das sicherste Instrument.

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Quelle: BMF

 

Autor: NAUTILUS-Akademie

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