„Eng verbundene Umsätze“ von Krankenhäusern

„Eng verbundene Umsätze“ von Krankenhäusern

„Eng verbundene Umsätze“ von Krankenhäusern – Was sagt die Finanzverwaltung?

OFD Karlsruhe zu eng verbundenen Umsätzen von Krankenhäusern

Die OFD Karlsruhe hat mit Verfügung vom 13.08.2025 klargestellt, welche Leistungen von Krankenhäusern als „eng mit der Krankenhaus- und ärztlichen Heilbehandlung verbunden“ im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei sind – und welche nicht.
Die Verfügung ersetzt die bisherige Fassung vom 31.01.2017 und bringt Struktur in zahlreiche Praxisfragen.

Hintergrund

Nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG sind Umsätze steuerfrei, die unmittelbar oder mittelbar der ärztlichen Heilbehandlung dienen und für den ordnungsgemäßen Krankenhausbetrieb unerlässlich sind. Leistungen mit Wettbewerbscharakter sind jedoch ausgeschlossen.
Die Verfügung orientiert sich am UStAE und an der EuGH- und BFH-Rechtsprechung (u. a. „Ygeia“, „CopyGene“).

Wesentliche Kernaussagen der Verfügung

  1. Arzneimittelabgaben
  • Steuerfrei: Abgabe an stationäre/teilstationäre Patienten und im Rahmen ambulanter Heilbehandlung im Krankenhaus, wenn unentbehrlich.
  • Nicht begünstigt: Lieferungen an andere Krankenhäuser, Personal oder Besucher (BFH, 18.10.1990 – V R 76/89).
  • Bezug: BMF-Schreiben vom 28.09.2016 und 13.12.2022.
  1. Wahlleistungen
  • Steuerfrei: Chefarztbehandlung, Einzelzimmer, besondere Verpflegung.
  • Aufzuteilen: Enthalten steuerpflichtige Komponenten (TV, Telefon, Internet, Bademantel). → sachgerechte Entgeltaufteilung erforderlich.
  1. Laborleistungen
  • Steuerfrei, wenn von Einrichtungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 bb/cc UStG erbracht und ein therapeutisches Ziel verfolgt wird.
  1. Personal- und Sachmittelgestellung
  • Kann steuerfrei sein, wenn funktional mit der Heilbehandlung verbunden (vgl. EuGH, 10.06.2010 – C-262/08 „CopyGene“).
  • Gilt auch bei Gestellung an Ärzte, Einrichtungen, DSO.
  1. Verpflegung
  • Steuerfrei: Patientenverpflegung.
  • Nicht begünstigt: Personalverpflegung, Cafeteria-, Kiosk- und Automatenumsätze.
  1. Begleitpersonen
  • Steuerfrei nur bei medizinischer Notwendigkeit der Unterbringung.
  • Sonst steuerpflichtig; Übernachtung regelmäßig zum ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG).
  1. Komfort- und Serviceleistungen
  • Nicht eng verbunden: Vermietung von TV/Telefon, Gästezimmer ohne medizinischen Anlass, Sauna, Solarium, Schwimmbad, Parkplätze.
  • Bestätigung durch EuGH „Ygeia“ (C-394/04, C-395/04).
  1. Veräußerung von Anlagevermögen
  • Keine „eng verbundene Leistung“.
  • Ggf. § 4 Nr. 28 UStG oder nicht steuerbare Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) prüfen.
  1. Übrige Befreiungen
  • Krankentransporte: § 4 Nr. 17 b UStG
  • Pflege- und Ausbildungseinrichtungen: § 4 Nr. 21 a, § 4 Nr. 22 a UStG

Einordnung und Praxisfolgen

Die neue Verfügung schafft Rechtssicherheit für Krankenhausträger und verbundene Unternehmen in Baden-Württemberg – und liefert zugleich Orientierung für andere Bundesländer.

Wesentliche Konsequenzen für die Praxis:

  • Funktionaler Zusammenhang: Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Leistung der Heilbehandlung dient und keinen Wettbewerbscharakter aufweist.
  • Dokumentation: Bei ambulanten Behandlungen ist die ärztliche Unentbehrlichkeitsentscheidung zu dokumentieren (Nachweis für Steuerfreiheit).
  • Wahlleistungspakete: Strikte Aufteilung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Komponenten erforderlich; andernfalls drohen Schätzungen durch die Finanzverwaltung.
  • Serviceleistungen: Komfortangebote (z. B. TV, Internet, Sauna) bleiben steuerpflichtig, selbst wenn sie organisatorisch Teil des Krankenhausbetriebs sind.
  • Rechtsprechung beachten: EuGH „Ygeia“ und „CopyGene“ markieren die Grenze zwischen steuerfreien Heilbehandlungen und nicht begünstigten Nebenumsätzen.

Fazit

Die OFD Karlsruhe sorgt mit dieser Verfügung für klare Abgrenzungskriterien.
Für Steuerberater bedeutet das:

  • Prüfung der Krankenhausleistungen nach funktionalem Zusammenhang und Wettbewerbsaspekt,
  • sachgerechte Aufteilung von Wahlleistungen,
  • gründliche Dokumentation bei Arzneimittelabgaben und ambulanten Leistungen.

So lassen sich Risiken bei Umsatzsteuerprüfungen minimieren – und die Steuerbefreiung rechtssicher anwenden.

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Autor: NAUTILUS-Akademie

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