Vorsicht Gestaltung: Sale-and-buy-back mit E-Fahrzeugen zur „75-Prozent-AfA“?
Vorsicht Gestaltung: Sale-and-buy-back mit E-Fahrzeugen zur „75-Prozent-AfA“? – Riskante Gestaltungen vermeiden – rechtssicher beraten!
Für reine Elektrofahrzeuge im Betriebsvermögen gilt ab dem 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 eine besonders attraktive Abschreibungsmöglichkeit:
Die arithmetisch-degressive AfA nach dem Investitionssofortprogramm ermöglicht im Anschaffungsjahr 75 % der Anschaffungskosten, gefolgt von 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %.
Rechtsgrundlage ist § 7 EStG n. F., ergänzt durch die Definition des reinen Elektrofahrzeugs in § 9 Abs. 2 KraftStG.
Nicht kombinierbar ist diese Begünstigung mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG.
Gestaltungsüberlegung: „Sale-and-buy-back“ derselben VIN
Die Idee liegt nahe:
Ein vorhandenes E-Fahrzeug wird verkauft und kurz darauf zurückgekauft, um eine „neue Anschaffung“ und damit die 75 %-AfA auszulösen.
Doch Vorsicht – bei identischer Fahrzeug-Identifikationsnummer (VIN) ist diese Gestaltung steuerlich regelmäßig nicht tragfähig.
Finanzverwaltung und Rechtsprechung verneinen hier häufig entweder
- den Anschaffungstatbestand mangels wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 AO) oder
- werten die Abfolge als Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO).
Ergebnis: Die Begünstigung wird versagt, Nachversteuerung droht.
Drei zentrale Stolpersteine
1) Wirtschaftliches Eigentum (§ 39 AO)
Entscheidend ist, wer die tatsächliche Herrschaft ausübt und Chancen und Risiken trägt.
Bleiben Restwert-, Nutzungs- oder Instandhaltungsrisiken faktisch beim Veräußerer, liegt kein steuerlicher Eigentumswechsel vor.
Kritische Indizien:
- Rückkaufklauseln oder -optionen zu festen Preisen
- sehr kurze Zwischenhalte beim Zwischenkäufer
- fortgesetzte Nutzung durch den ursprünglichen Halter
➡ Folge: Keine neue Anschaffung, keine 75 %-AfA.
2) Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO)
Fehlt ein außersteuerlicher wirtschaftlicher Grund, gilt die Gestaltung als unangemessen.
Ein kurzfristiger Verkauf an nahestehende Personen oder Zwischenhändler mit anschließendem Rückerwerb derselben VIN indiziert regelmäßig reinen Steuervorteilszweck.
➡ Ergebnis: Der Vorgang bleibt steuerlich unbeachtlich.
3) Verkäufe an Mitarbeiter oder Angehörige
Bei Transaktionen mit nahestehenden Personenmüssen alle Konditionen fremdüblich sein:
Preisgestaltung, Zahlungsmodalitäten, Risikoübertragung und Nutzung.
Risiken:
- Arbeitslohncharakter beim Mitarbeiterkauf
- verdeckte Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften
Kommen Rückkaufabreden hinzu, verdichten sich die Indizien für § 39 AO und § 42 AO.
Was funktioniert: Saubere Ersatzbeschaffung oder Leasingübernahme
Ersatzbeschaffung
Unproblematisch ist der Erwerb eines anderen reinen E-Fahrzeugs:
- Keine identische VIN
- Keine Rückkaufabrede
- Nachvollziehbare betriebliche Gründe (z. B. Fuhrparkmodernisierung, Reichweite, TCO, Service, Gewährleistung)
➡ Ergebnis: Begünstigte Anschaffung – 75 %-AfA zulässig.
Ein Veräußerungsgewinn aus dem Altfahrzeug ist regulär zu versteuern.
Leasingübernahme
Wird ein geleastes Fahrzeug nach Ablauf der Grundmietzeit erworben, liegt eine neue Anschaffung vor – auch bei identischer VIN.
Voraussetzung: Das wirtschaftliche Eigentum lag während der Leasingzeit beim Leasinggeber.
Bei Finanzierungsleasing dagegen war das wirtschaftliche Eigentum bereits zuvor dem Leasingnehmer zuzurechnen – dann keine neue Anschaffung, keine 75 %-AfA.
Praxishinweise für Berater
- Dokumentieren Sie, dass kein Sale-and-buy-back derselben VIN erfolgt.
- Begründen Sie Ersatzbeschaffungen betriebswirtschaftlich nachvollziehbar.
- Trennen Sie Verkauf und Ankauf vertraglich und buchhalterisch.
- Dokumentieren Sie VIN-Zuordnung und Zahlungsflüsse ohne Rundläufe.
- Kombination mit Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 EStG) ist möglich, wenn die betriebliche Nutzung ≥ 90 % beträgt.
Tipp: Leasingübernahmen nach regulärem Vertragsende bieten eine echte Chance für die 75 %-AfA – trotz gleicher VIN.
Fazit
Ein „Sale-and-buy-back“ derselben VIN ist steuerlich nicht haltbar und scheitert regelmäßig an § 39 AO (Zurechnung) oder § 42 AO (Missbrauch).
Rechtssicher ist nur:
- die Ersatzinvestition in ein anderes reines E-Fahrzeug oder
- die Übernahme eines Leasingfahrzeugs nach Ende der Grundmietzeit.
So lassen sich die Vorteile der arithmetisch-degressiven 75 %-AfA prüfungsfest und planbar nutzen.
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Autor: NAUTILUS-Akademie
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