Ländererlass bei Sachbezug und Bewertung von Standby-Tickets

Ländererlass bei Sachbezug und Bewertung von Standby-Tickets

Luftfahrtunternehmen gewähren ihren Mitarbeitern traditionell besondere Tarife und Freiflüge – oftmals als Personalflüge, Standby-Tickets oder „SA“-Tickets („space available“).

Mit den neuen Gleichlautenden Ländererlassen vom 05.11.2025 wurden die Bewertungsgrundlagen aktualisiert und in wesentlichen Punkten geschärft. Die GLE ersetzen die Fassung vom 16.12.2024 und gelten ab dem 1. Januar 2026.

Der Beitrag zeigt die wichtigsten Neuerungen, ordnet diese systematisch ein und gibt konkrete Hinweise für Steuerberater.

  1. Kernaussagen der neuen GLE

1.1 Bewertung nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG

Auch nach der neuen Rechtslage gilt der Grundsatz aus dem BFH-Urteil vom 26.09.2019 (VI R 23/17):
Auch bei Reservierungsbeschränkungen(Standby/SA/sonstige Beschränkung) kommen beide Bewertungsmethoden in Betracht:

  • § 8 Abs. 2 EStG (Ticketpreis oder Durchschnittswerte)
  • § 8 Abs. 3 EStG (Rabattfreibetrag 1.080 €, üblichen Endpreise – 4 %)

Letzteres ist aber nur bei Personalvorteilen des eigenen Luftfahrtunternehmens und ohne Anwendung des § 40 EStG zulässig.

 

1.2 Ausschluss des Rabattfreibetrags (§ 8 Abs. 3 EstG)

Kein § 8 Abs. 3 EstG bei:

  • Anwendung von § 40 EstG(Pauschalversteuerung)
  • Vorteilen für fremde Arbeitnehmer / Drittarbeitgeberfälle

→ In diesen Fällen zwingend Bewertung nach § 8 Abs. 2 EstG.

 

1.3 Neue Durchschnittswerte 2026/2027

Flugstrecke

2026/2027 neu

bisher

1–4.000 km

0,06 €/FKM

0,04 €/FKM

4.001–12.000 km

linear 0,06 → 0,03 €/FKM

Abschmelzung bis 0,03 €/FKM

> 12.000 km

0,03 €/FKM

0,03 €/FKM

‚SA‘-Kennzeichnung

60 %

60 %

sonstige Beschränkungen

80 %

80 %

Zuschlag

+10 %

+10 % (zuvor 15 % in 2016–2018)

 

Beispiel
FRA–PMI–FRA, 2.507 km, „SA“-Ticket:
0,06 × 2.507 × 60 % = 90,25 €

  • 10 % Zuschlag = 99,28 € geldwerter Vorteil

 

1.4 Anwendung bei Drittarbeitgeberfällen

Die Durchschnittswerte dürfen auch dann genutzt werden, wenn der Arbeitgeber keinLuftfahrtunternehmen ist, sofern:

  • der Flug tatsächlich von einem Luftfahrtunternehmen erbracht wird und
  • das Ticket eine Reservierungsbeschränkung(SA/sonstige) trägt.

Dies ist eine der wichtigsten Klarstellungen der neuen GLE.

 

1.5 Zuzahlungen des Arbeitnehmers

  • Bei Ticketpreisbewertung wird die Zuzahlung vollständig berücksichtigt.
  • Bei Durchschnittswerten nur, soweit die Zuzahlung nicht auf Nebenkosten (Flughafen-, Sicherheits-, Luftverkehrsgebühren) entfällt.
  • Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG entfällt bei Durchschnittswerten.

 

1.6 Keine 50-€-Freigrenze

Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG ist nichtanwendbar.
Grund: Durchschnittswerte = „üblicher Endpreis minus Bewertungsabschlag“, kein Sachbezug i. S. der Freigrenze.

 

1.7 Luftfahrtunternehmen i.S.d. GLE

Nur Unternehmen mit Betriebsgenehmigung nach VO (EG) Nr. 1008/2008 gelten als Fluggesellschaften im Sinne der Regelung.
Alle anderen Arbeitgeber = Drittarbeitgeberfälle.

 

1.8 Bonuspunkte

Beim Erwerb von Bonuspunkten (Kauf) liegt kein Sachbezug vor.
keine Anwendung von § 3 Nr. 28 EStG
keine Anwendung der 50-€-Freigrenze
→ Drittvorteile → § 38 Abs. 4 EStG beachten

 

  1. Einordnung und steuerliche Praxisfolgen

Die Anhebung der Startwerte auf 0,06 €/FKM bewirkt in vielen Fällen signifikante Mehrbelastungengegenüber 2024/2025.

Wichtig bleiben:

  • dokumentierter Ticketstatus (frei / SA / sonstige Beschränkungen),
  • richtige Wahl der Bewertungsmethode,
  • richtige Behandlung der Zuzahlungen,
  • klare Abgrenzung Drittarbeitgeberfall vs. Mitarbeiter des Luftfahrtunternehmens.

Gerade bei Konzernen, die sowohl Fluggesellschaften als auch andere Gesellschaften haben, besteht erhöhtes Fehlerrisiko.

 

  1. Konkrete Hinweise für Steuerberater

3.1 Vollständige Sachverhaltsermittlung

Folgende Punkte müssen zwingend erhoben werden:

  • Wer gewährt den Vorteil?
  • Handelt es sich um ein Luftfahrtunternehmeni.S. der VO (EG) Nr. 1008/2008?
  • Liegt ein SA-Ticket oder eine sonstige Beschränkung vor?
  • Werden die Vorteile nach § 40 EStG pauschal versteuert?
  • Hat der Arbeitnehmer Zuzahlungen geleistet?

Ohne diese Punkte ist die korrekte Bewertung nicht möglich.

 

3.2 Richtige Auswahl der Bewertungsmethode

  • § 8 Abs. 3 EStG möglich → nur bei eigener Fluggesellschaft und keine Pauschalversteuerung.
  • Alle anderen Fälle → § 8 Abs. 2 EStG(Ticketpreis oder Durchschnittswerte).
  • Durchschnittswerte sind regelmäßig günstiger und administrativ einfacher.

 

3.3 Behandlung von Zuzahlungen

  • Bei Ticketpreisen mindert die Zuzahlung den Vorteil vollständig.
  • Bei Durchschnittswerten nur, soweit sie nicht auf Nebenkosten entfällt.
  • Rabattfreibetrag nicht abziehen!

 

3.4 Drittvorteile – besondere Lohnsteuerhaftung

Bei Drittvorteilen ist die gängige Fallgestaltung:

Vorteil durch Airline, Arbeitnehmer bei fremdem Arbeitgeber beschäftigt.

Konsequenz:

  • Arbeitgeber muss Lohnsteuerabzug vornehmen.
  • Arbeitnehmer ist zur Meldung des Drittvorteils verpflichtet.
  • Haftung bei zu wenig einbehaltener LSt liegt beim Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 4 EStG).
  • Anzeigen an das Betriebsstätten-FA sind Pflicht.

 

3.5 Prüfung, ob ein Luftfahrtunternehmen i.S.d. GLE vorliegt

Empfehlung für die Praxis:

  • Betriebsgenehmigung anfordern oder selbst prüfen
  • Nur bei Vorliegen dieser Genehmigung → Anwendung § 8 Abs. 3 EStG
  • Andernfalls → Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG

 

  1. Fazit

Die neuen GLE vom 05.11.2025 bringen mehr Klarheit, aber auch höhere Bemessungsgrundlagen. Für Steuerberater entscheidend sind:

  • korrekte Identifikation des Bewertungsweges,
  • exakte Dokumentation des Ticketstatus,
  • richtige Behandlung von Zuzahlungen,
  • Kenntnis der Besonderheiten bei Drittvorteilen.

Besonders für Mandanten mit Airline-Bezug, Konzernstrukturen oder regelmäßigen Mitarbeitervergünstigungen ist eine Anpassung der internen Lohnprozesse für 2026 erforderlich.

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Autor: NAUTILUS-Akademie

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