Mindestlohn & Sachbezüge
Mindestlohn & Sachbezüge: Warum das BSG Phantomlohn bejaht – und was das für Arbeitgeber bedeutet?
Die Frage klingt zunächst theoretisch, ist aber in der Praxis brandgefährlich:
Kann bei einer Entlohnung ausschließlich durch Sachbezüge ein Phantomlohn im Sinne der Sozialversicherung entstehen?
Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Frage am 13. November 2025 eindeutig beantwortet – und zwar zu Lasten der Arbeitgeber. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) konnte sich durchsetzen. Das Urteil zeigt: Wer Mindestlohnansprüche nicht in Geld erfüllt, riskiert erhebliche Nachforderungen.
Dieser Beitrag erklärt, warum das so ist, wie das BSG argumentiert und welche Konsequenzen sich für die Praxis ergeben.
1. Phantomlohn – warum er entsteht
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsteht der Beitragsanspruch der Sozialversicherung mit dem Entstehen des Entgeltanspruchs, nicht erst mit der Auszahlung.
Das bedeutet:
- Ein geschuldeter, aber nicht gezahlter Lohn ist beitragspflichtig.
- Das Sozialversicherungsrecht folgt dem Entstehungsprinzip, nicht dem Zuflussprinzip.
- Für laufendes Arbeitsentgelt gilt dieses Prinzip uneingeschränkt.
Damit wird klar, warum DRV-Prüfer gesetzliche Entgeltansprüche – wie den Mindestlohn – besonders im Blick haben. Wird der Mindestlohn nicht in Geld erfüllt, entsteht Phantomlohn, auf den Beiträge nachzuzahlen sind.
2. Mindestlohn: Was zählt zur Erfüllung?
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 01.01.2026: 13,90 € pro Stunde.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt klar: Nur Geldleistungen erfüllen den Mindestlohnanspruch
Sachbezüge – egal ob Firmenwagen, Wohnung, Waren oder Dienstleistungen – zählen nicht.
Das entspricht auch § 107 Abs. 1 GewO: Arbeitsentgelt ist in Euro zu zahlen.
Damit ist die arbeitsrechtliche Grundlage eindeutig:
Mindestlohn = Barlohn.
3. Das BSG-Urteil vom 13. November 2025: Sachbezug erfüllt Mindestlohn nicht
Im entschiedenen Fall erhielten zwei Beschäftigte ihr Entgelt (280 € monatlich) im Wesentlichen durch die Überlassung eines Firmenwagens. Die DRV stellte fest:
- Mindestlohn wurde nicht in Geld gezahlt.
- Damit bestand ein ungedeckter Mindestlohnanspruch.
- Auf diesen Anspruch sind Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen.
Das BSG bestätigte die DRV vollständig.
Kernaussagen des BSG:
- Ein Firmenwagen kann den Mindestlohn nicht erfüllen.
- Mindestlohn ist Geldlohn, keine Sachleistung.
- Der Mindestlohnanspruch besteht eigenständig neben dem arbeitsvertraglichen Entgelt.
- Sozialversicherungsbeiträge entstehen auf den geschuldeten Mindestlohn, unabhängig davon, ob er gezahlt wurde.
- Ob die Sachleistung rückabgewickelt werden kann, ist sozialversicherungsrechtlich irrelevant.
Damit war klar:
Die DRV durfte Beiträge auf den nicht gezahlten Mindestlohn nachfordern.
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Autor: NAUTILUS-Akademie
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