Mindestlohn & Sachbezüge

Mindestlohn & Sachbezüge

Mindestlohn & Sachbezüge: Warum das BSG Phantomlohn bejaht – und was das für Arbeitgeber bedeutet?

Die Frage klingt zunächst theoretisch, ist aber in der Praxis brandgefährlich:

Kann bei einer Entlohnung ausschließlich durch Sachbezüge ein Phantomlohn im Sinne der Sozialversicherung entstehen?

Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Frage am 13. November 2025 eindeutig beantwortet – und zwar zu Lasten der Arbeitgeber. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) konnte sich durchsetzen. Das Urteil zeigt: Wer Mindestlohnansprüche nicht in Geld erfüllt, riskiert erhebliche Nachforderungen.

Dieser Beitrag erklärt, warum das so ist, wie das BSG argumentiert und welche Konsequenzen sich für die Praxis ergeben.

1. Phantomlohn – warum er entsteht

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsteht der Beitragsanspruch der Sozialversicherung mit dem Entstehen des Entgeltanspruchs, nicht erst mit der Auszahlung.

Das bedeutet:

  • Ein geschuldeter, aber nicht gezahlter Lohn ist beitragspflichtig.
  • Das Sozialversicherungsrecht folgt dem Entstehungsprinzip, nicht dem Zuflussprinzip.
  • Für laufendes Arbeitsentgelt gilt dieses Prinzip uneingeschränkt.

Damit wird klar, warum DRV-Prüfer gesetzliche Entgeltansprüche – wie den Mindestlohn – besonders im Blick haben. Wird der Mindestlohn nicht in Geld erfüllt, entsteht Phantomlohn, auf den Beiträge nachzuzahlen sind.

2. Mindestlohn: Was zählt zur Erfüllung?

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 01.01.2026: 13,90 € pro Stunde.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt klar: Nur Geldleistungen erfüllen den Mindestlohnanspruch

Sachbezüge – egal ob Firmenwagen, Wohnung, Waren oder Dienstleistungen – zählen nicht.

Das entspricht auch § 107 Abs. 1 GewO: Arbeitsentgelt ist in Euro zu zahlen.

Damit ist die arbeitsrechtliche Grundlage eindeutig:

Mindestlohn = Barlohn.

3. Das BSG-Urteil vom 13. November 2025: Sachbezug erfüllt Mindestlohn nicht

Im entschiedenen Fall erhielten zwei Beschäftigte ihr Entgelt (280 € monatlich) im Wesentlichen durch die Überlassung eines Firmenwagens. Die DRV stellte fest:

  • Mindestlohn wurde nicht in Geld gezahlt.
  • Damit bestand ein ungedeckter Mindestlohnanspruch.
  • Auf diesen Anspruch sind Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen.

Das BSG bestätigte die DRV vollständig.

Kernaussagen des BSG:

  • Ein Firmenwagen kann den Mindestlohn nicht erfüllen.
  • Mindestlohn ist Geldlohn, keine Sachleistung.
  • Der Mindestlohnanspruch besteht eigenständig neben dem arbeitsvertraglichen Entgelt.
  • Sozialversicherungsbeiträge entstehen auf den geschuldeten Mindestlohn, unabhängig davon, ob er gezahlt wurde.
  • Ob die Sachleistung rückabgewickelt werden kann, ist sozialversicherungsrechtlich irrelevant.

Damit war klar:

Die DRV durfte Beiträge auf den nicht gezahlten Mindestlohn nachfordern.

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🔗 Quelle: BSG
 
 
 

Autor: NAUTILUS-Akademie

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