Selbst getragene Stromkosten beim Laden von Elektrofahrzeugen
Handlungsbedarf für Arbeitgeber ! Selbst getragene Stromkosten beim Laden von Elektrofahrzeugen – Neue Verwaltungsauffassung ab 2026.
Kurzüberblick zur Problematik
Mit dem BMF-Schreiben vom 11.11.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen die lohnsteuerliche Behandlung von vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten beim Laden von Elektrofahrzeugen neu gefasst. Das Schreiben ersetzt die bisherige Verwaltungsauffassung aus 2020 und gilt für alle offenen Fälle, mit zentraler praktischer Bedeutung ab dem 1.1.2026
Kern der Problematik ist die Abgrenzung nach der Fahrzeugzuordnung:
- Privates Elektrofahrzeug des Arbeitnehmers
→ Erstattungen der selbst getragenen Stromkosten sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. - Betriebliches Elektrofahrzeug des Arbeitgebers (auch bei Privatnutzung)
→ Erstattung der vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten ist steuerfreier Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG).
Neu und praxisrelevant ist insbesondere:
- die strenge Nachweisführung (separater Stromzähler),
- das Wahlrecht ab 2026 zwischen tatsächlichen Stromkosten und einer bundeseinheitlichen Strompreispauschale (Statistisches Bundesamt),
- sowie die Jahresbindung dieser Wahl.
Gerade bei Dienstwagen mit Heimladung (Wallbox, PV-Anlage, dynamische Stromtarife) entstehen hier erhebliche Lohnsteuer- und Haftungsrisiken, wenn Prozesse nicht sauber aufgesetzt sind.
Ableitende Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber
(aus Sicht des steuerlichen Beraters)
- Fahrzeugzuordnung eindeutig dokumentieren
- Klare arbeitsvertragliche bzw. dienstwagenbezogene Festlegung:
- Privatfahrzeug oder
- betriebliches Fahrzeug des Arbeitgebers.
- Ohne eindeutige Zuordnung droht Fehlbehandlung als steuerfreier Auslagenersatz.
➡️ Empfehlung: Dienstwagenüberlassungsvertrag prüfen/aktualisieren.
- Technische Voraussetzungen schaffen
Für steuerfreien Auslagenersatz bei Dienstwagen zwingend erforderlich:
- Gesonderter Stromzähler (Wallbox oder fahrzeugintern),
- nachvollziehbare Ermittlung der geladenen kWh.
➡️ Ohne Zähler keine Steuerfreiheit – auch keine Schätzung!
- Entscheidung über Abrechnungsmethode ab 2026
Arbeitgeber müssen (jährlich einheitlich) wählen zwischen:
- tatsächlichen Stromkosten
(individueller Tarif inkl. anteiligem Grundpreis), oder - Strompreispauschale
(bundeseinheitlicher Durchschnittspreis des Vorjahres).
➡️ Beraterhinweis:
Die Pauschale ist besonders praxistauglich bei:
- dynamischen Stromtarifen,
- PV-Anlagen,
- häufig wechselnden Strompreisen.
- Lohnabrechnung und Lohnkonto anpassen
- Steuerfreier Auslagenersatz sauber vom Arbeitslohn trennen,
- Aufbewahrungspflichten bei pauschal besteuerten Leistungen beachten (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG),
- klare interne Prozesse zwischen Fuhrpark, HR und Lohnbuchhaltung definieren.
➡️ Risiko: Fehlerhafte Behandlung führt zur Arbeitgeberhaftung in der Lohnsteuerprüfung.
- Keine „kreativen“ Zuschussmodelle bei Privatfahrzeugen
- Erstattung von Stromkosten für private Elektrofahrzeuge bleibt steuerpflichtig.
- Steuerfreie Gestaltung nur über:
- Laden beim Arbeitgeber (§ 3 Nr. 46 EStG) oder
- pauschal besteuerte Zuschüsse (z. B. zur Wallbox).
➡️ Warnhinweis:
„Home-Charging-Zuschüsse“ ohne Rechtsgrundlage sind ein klassischer Prüfungsfehler.
Fazit für die Beratungspraxis
Das BMF-Schreiben bringt mehr Systematik, aber auch mehr formale Anforderungen. Für Arbeitgeber bedeutet dies:
- Gestaltungsbedarf jetzt, nicht erst bei der nächsten Lohnsteuerprüfung.
- Hohe Relevanz für Mandanten mit:
- E-Dienstwagen,
- Homeoffice,
- PV-Anlagen,
- moderner Fuhrparkstruktur.
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Quelle: BMF-Schreiben
Autor: NAUTILUS-Akademie
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