Die neue Aktivrente
Die neue Aktivrente – Hinweise für Steuererklärung und Lohnabrechnung
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2026 ist die sogenannte Aktivrente eingeführt worden. Ziel der Neuregelung ist es, das Weiterarbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze steuerlich attraktiver zu gestalten und damit dem Arbeitskräftemangel entgegenzuwirken.
Die Aktivrente wurde am 19.12.2025 im Bundesrat beschlossen und am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Einkommensteuergesetz wurde entsprechend angepasst; die Aktivrente ist nun in § 3 Nr. 21 EStG geregelt.
Keine neue Rentenart – sondern steuerlicher Freibetrag
Wichtig für die Beratungspraxis:
Die Aktivrente begründet keinen eigenständigen Rentenanspruch. Es handelt sich vielmehr um einen steuerfreien Betrag für Arbeitslohn, der nach Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt wird.
Der Freibetrag:
- gilt zusätzlich zur gesetzlichen Altersrente,
- betrifft ausschließlich Arbeitslohn,
- ist nicht sozialversicherungsrechtlich, sondern rein steuerlich ausgestaltet.
Höhe und Voraussetzungen des Freibetrags
Der steuerfreie Betrag nach § 3 Nr. 21 EStG beträgt:
- bis zu 24.000 Euro pro Kalenderjahr
- für Arbeitslohn, der nach Erreichen der Regelaltersgrenze erzielt wird.
Voraussetzungen im Überblick:
- Bezug einer gesetzlichen Altersrente ist unschädlich
- Weiterbeschäftigung beim bisherigen oder einem neuen Arbeitgeber möglich
- Anwendung unabhängig von Voll- oder Teilzeittätigkeit
- Freibetrag ist jahresbezogen, keine monatsweise Begrenzung im Gesetz
Steuerliche Behandlung in der Lohnabrechnung
Für die Lohnabrechnung ergeben sich folgende Kerneffekte:
- Der steuerfreie Teil des Arbeitslohns bleibt außer Ansatz bei der Lohnsteuer
- Der Freibetrag ist im Rahmen des Lohnsteuerabzugs zu berücksichtigen
- Übersteigt der Arbeitslohn den Freibetrag, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig
- Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a EStG)ist auf den verbleibenden steuerpflichtigen Arbeitslohn anwendbar
Eine gesonderte Antragstellung beim Finanzamt ist nicht vorgesehen; maßgeblich ist die korrekte lohnsteuerliche Umsetzung.
Rechenbeispiel zur Aktivrente
Ausgangsdaten (vereinfacht):
- Alleinstehend
- keine Kirchensteuer
- keine weiteren Besonderheiten
- Rentenbeginn: 2015
- lebenslang festgeschriebener Rentenfreibetrag: 30 %
- Besteuerung der Rente
Jahresrente: 20.000 Euro
- steuerfrei (30 %): 6.000 Euro
- steuerpflichtig: 14.000 Euro
- Arbeitslohn nach Regelaltersgrenze
Jährlicher Arbeitslohn: 30.000 Euro
- steuerfreier Betrag nach § 3 Nr. 21 EStG: 24.000 Euro
- steuerpflichtiger Arbeitslohn: 6.000 Euro
Abzug Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a EStG): 1.230 Euro
→ verbleibender steuerpflichtiger Arbeitslohn: 4.770 Euro
Vergleich: mit und ohne Aktivrente
Zu versteuerndes Einkommen mit Aktivrente:
- Rente steuerpflichtig: 14.000 Euro
- Arbeitslohn steuerpflichtig: 4.770 Euro
= 18.770 Euro
Zu versteuerndes Einkommen ohne Aktivrente:
- Rente steuerpflichtig: 14.000 Euro
- Arbeitslohn steuerpflichtig: 28.770 Euro
= 42.770 Euro
Einkommensteuer (Tarif 2026):
- ESt auf 18.770 Euro: 1.269 Euro
- ESt auf 42.770 Euro: 8.099 Euro
Jährliche Steuerersparnis:
6.830 Euro
Hinweis: Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. wurden zur Vereinfachung nicht berücksichtigt.
Bedeutung für die Beratungspraxis
Die Aktivrente eröffnet neue Gestaltungsspielräume:
- Attraktive Weiterbeschäftigungsmodelle für Arbeitnehmer im Rentenalter
- Spürbare Nettoverbesserung ohne zusätzliche Arbeitgeberkosten
- Relevanz für Arbeitsverträge, Lohnabrechnung und Steuererklärung
Berater sollten insbesondere prüfen:
- korrekte Anwendung des Freibetrags im Lohnsteuerabzug
- Ausschöpfung des Freibetrags bei unterjähriger Beschäftigung
- Wechselwirkungen mit weiteren Einkünften des Mandanten
Fazit
Die Aktivrente ist ein klarer steuerlicher Anreiz zur Weiterarbeit nach der Regelaltersgrenze. Sie führt zu erheblichen Steuerentlastungen und gewinnt damit sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber an praktischer Bedeutung. Für Steuerberater wird die korrekte lohnsteuerliche Umsetzung und die Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung ab 2026 zum neuen Beratungsstandard.
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Quelle: BMF-FAQ
Autor: NAUTILUS-Akademie
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