Dienstwagenüberlassung und Stellplatzkosten

Dienstwagenüberlassung und Stellplatzkosten

Dienstwagenüberlassung und Stellplatzkosten: BFH kippt arbeitnehmerfreundliche FG-Rechtsprechung!

Aktuelle Rechtsprechung

BFH, Urteil vom 09.09.2025 – VI R 7/23 (Update zu FG Köln vom 20.04.2023 – 1 K 1234/22)

Die Frage, ob vom Arbeitnehmer getragene Kosten für Garage oder Stellplatz den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw mindern können, ist seit Jahren ein klassisches Streitfeld im Lohnsteuerrecht. Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 09.09.2025 (VI R 7/23) eine für die Praxis zentrale Klarstellung vorgenommen – und dabei eine zuvor arbeitnehmerfreundliche Entscheidung des FG Köln ausdrücklich verworfen.

  1. Ausgangspunkt: FG Köln mit weiter Auslegung zugunsten des Arbeitnehmers

Das FG Köln hatte in einem Lohnsteuerhaftungsfall mit Urteil vom 20.04.2023 (1 K 1234/22) unter Berufung auf ältere BFH-Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass vom Arbeitnehmer gezahlte Garagen- oder Stellplatzkosten den Nutzungsvorteil aus der Pkw-Überlassung mindern können – auch ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung, den Stellplatz beim Arbeitgeber anzumieten.

Diese Sichtweise eröffnete in der Beratungspraxis durchaus Gestaltungsspielräume, insbesondere bei arbeitnehmerseitiger Kostenbeteiligung.

  1. Kehrtwende durch den BFH: Stellplatz als eigenständiger Vorteil

Der BFH hat diese Auffassung nun eindeutig abgelehnt:

Kernaussagen des BFH (VI R 7/23):

  • Die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage stellt einen eigenständigen geldwerten Vorteil dar.
  • Dieser Vorteil tritt neben den Vorteil aus der privaten Nutzung des betrieblichen Kfz.
  • Vom Arbeitnehmer gezahlte Stellplatz- oder Garagenmieten mindern nicht den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung (1-%-Methode oder Fahrtenbuch).
  • Die Stellplatzmiete ist als Entgelt für die Nutzung eines arbeitsplatznahen Stellplatzes zu qualifizieren.
  • Ein Arbeitnehmerentgelt kann ausschließlich den Stellplatz-/Garagenvorteil mindern – nicht jedoch den Kfz-Vorteil.
  • Der BFH gibt ausdrücklich seine frühere Auffassung auf, wonach Garagenmieten den „Gesamtkosten des Kfz“ i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG zuzurechnen seien.

Konsequenz:

Die Abgeltungswirkung der Nutzungswertermittlung für den Dienstwagen wird nicht auf Stellplatzkosten erstreckt.

  1. Abgrenzung: Überwiegend eigenbetriebliches Interesse bleibt relevant

Wichtig ist der vom BFH aufgenommene Hinweis zur Abgrenzung früherer Rechtsprechung, insbesondere zum Urteil vom 07.06.2002 (VI R 145/99):

  • Dort lag ein anderer Sachverhalt vor.
  • Die Garagenüberlassung erfolgte im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (z. B. aus Sicherheits- oder Organisationsgründen).
  • In solchen Fällen war bereits dem Grunde nach kein geldwerter Vorteil anzusetzen.

 

Der BFH stellt klar:
👉 Besteht eine Unterstellpflicht aus betrieblichen Gründen, ist vorrangig zu prüfen, ob ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse vorliegt. Nur dann scheidet ein geldwerter Vorteil

  1. Gestaltungshinweis für die Praxis: Vertragliche Klarheit schaffen

Um lohnsteuerliche Risiken zu vermeiden, sollte in geeigneten Fällen:

  • die Nutzungsüberlassung des Dienstwagens vertraglich oder per Nachtrag
  • eindeutig an die Verpflichtung zur Garagenunterstellung
  • aus konkret benannten betrieblichen Gründen (z. B. Diebstahlschutz, Versicherungsvorgaben, Organisationsanforderungen)

gekoppelt und dokumentiert werden.

Ziel dieser Gestaltung ist nicht eine Minderung des Pkw-Nutzungsvorteils,
sondern die Begründung eines ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses, sodass kein zusätzlicher geldwerter Vorteil aus der Stellplatz- oder Garagenüberlassung entsteht.

  1. Abgrenzung weiterer Aufwendungen: Nicht alles gehört zur Nutzungsbesteuerung

Für sonstige, nicht betriebsnotwendige Aufwendungen gilt:

  • Eine Einbeziehung in die private Nutzungsbesteuerung kommt nur dann in Betracht,
  • wenn diese Aufwendungen bei Kostentragung durch den Arbeitgeber von der Abgeltungswirkung der Nutzungswertermittlung erfasst wären.

 

Ergänzende Hinweise:

  • Anwohnerparkberechtigungen (Bewohnerparkausweise)
    Wirtschaftlich handelt es sich um Parkkosten. Diese sind eher den nicht begünstigten Aufwendungen zuzuordnen.
    Zwar ordnet das BMF diese Kosten bislang noch in Rz. 32 des Schreibens vom 03.03.2022 den Gesamtkosten des Fahrzeugs zu – vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung sollten Mandanten jedoch auf das Risiko eines separaten geldwerten Vorteils hingewiesen werden.
  • Wagenpflege und Wagenwäsche
    Diese Kosten gehören weiterhin zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs. Bei vereinbarter Kostenübernahme können sie als Nutzungsentgelt vorteilsmindernd berücksichtigt werden.
  1. Fazit für die Beratungspraxis

  • Stellplatz- und Garagenkosten sind lohnsteuerlich klar vom Kfz-Nutzungsvorteil zu trennen.
  • Arbeitnehmerzahlungen mindern nicht den Pkw-Vorteil.
  • Gestaltungspotenzial besteht nur über das ganz überwiegende eigenbetriebliche Interesse – und dieses muss vertraglich sauber dokumentiert sein.
  • Bestehende Modelle sollten überprüft werden, insbesondere im Hinblick auf Lohnsteuerhaftungsrisiken bei Betriebsprüfungen.

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Quelle: BFH-Urteil

Autor: NAUTILUS-Akademie

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