Doppelstöckige Personengesellschaft

Doppelstöckige Personengesellschaft

Doppelstöckige Personengesellschaft – FG Köln: Zwei Veräußerungsgewinne – § 34 Abs. 3 EStG nur einmal anwendbar

Praxisfrage

Bei Exits aus doppelstöckigen Personengesellschaften stellt sich regelmäßig die Frage, ob mehrere zeitgleiche Veräußerungen steuerlich als ein einheitlicher Vorgang oder als mehrere selbständige Veräußerungen zu behandeln sind. Diese Abgrenzung ist von erheblicher Bedeutung für die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG.

Rechtsstreit

Aktuell ist hierzu beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 22/25 ein Revisionsverfahren anhängig. Gegenstand ist die Frage, ob bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft die zeitgleiche Veräußerung eines unmittelbaren Mitunternehmeranteils an der Untergesellschaft (UG) und des mittelbaren Anteils über die Obergesellschaft (OG) als ein einheitlicher Veräußerungsvorgang zu qualifizieren ist.

Entscheidung des FG Köln

Das Finanzgericht Köln hat diese Frage mit Urteil vom 23.09.2025 (15 K 758/23) klar verneint. Nach Auffassung des Gerichts liegen zwei selbständige Veräußerungsvorgänge vor – mit der Folge, dass die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG im selben Veranlagungszeitraum nur einmal in Anspruch genommen werden kann. 

Sachverhalt in Kurzform

  • Der Kläger war unmittelbar als Kommanditistan der Untergesellschaft beteiligt.
  • Zusätzlich hielt eine Obergesellschaft einen weiteren Anteil an der Untergesellschaft.
  • An der Obergesellschaft war der Kläger wiederum beteiligt (weitere Gesellschafter: seine Kinder).
  • Sowohl der direkte UG-Anteil als auch der mittelbare UG-Anteil über die OG wurden
    zeitgleich, an denselben Erwerber und in einem einheitlichen Sale-and-Purchase-Agreement veräußert.

Kernaussagen des FG-Urteils: Zwei Veräußerer – zwei Veräußerungsobjekte

Auch wenn die Veräußerungen zivilrechtlich in einem Vertragswerk gebündelt werden, bleiben sie steuerlich getrennt:

  • Veräußerung des unmittelbaren UG-Anteils durch den Kläger
  • Veräußerung des UG-Anteils durch die Obergesellschaft

Es handelt sich um zwei eigenständige Veräußerungsvorgänge.

  • 34 Abs. 3 EStG als „Jahresbremse“

Selbst wenn beide Gewinne für sich betrachtet die Voraussetzungen der Tarifermäßigung erfüllen würden, kann die Begünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG im selben Veranlagungszeitraum nur für einen Veräußerungsgewinn beansprucht werden (§ 34 Abs. 3 Satz 5 EStG).

Kein einheitlicher Mitunternehmeranteil

Aus der Gleichstellung des mittelbaren Gesellschafters nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG folgt keine Zusammenfassung von unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung zu einem einheitlichen Veräußerungsobjekt.

Hilfsargument Sonderbetriebsvermögen II

Die Kläger argumentierten, die OG-Beteiligung sei als Sonderbetriebsvermögen II bei der UG zu qualifizieren, um den Vorgang auf UG-Ebene zu bündeln.
Das FG lehnt dies ab bzw. lässt es offen:

  • keine notwendige Funktion zur Begründung oder Stärkung der UG-Beteiligung
  • keine eindeutige, zeitnahe Widmung
  • kein Sonderbilanzausweis
  • zusätzlich Hinweis auf das Risiko einer doppelten Gewinnberücksichtigung auf zwei Feststellungsebenen

Steuerliche Einordnung

Die steuerliche Brisanz der Entscheidung liegt nicht in der Doppelstockstruktur an sich, sondern in der parallelen Veräußerung auf zwei Ebenen am Exit-Tag. Genau diese zeitgleiche Veräußerung führt zu zwei Veräußerungsgewinnen – mit der beschriebenen Begrenzung der Tarifermäßigung.

Abzugrenzen ist diese Konstellation von Fällen, in denen ausschließlich der Anteil an der Obergesellschaft veräußert wird. In diesem Fall geht die Untergesellschaftsbeteiligung als Vermögensgegenstand im Gesellschaftsvermögen der OG wirtschaftlich mit über. Steuerlich liegt dann regelmäßig nur ein Veräußerungsvorgang vor (Veräußerung des Mitunternehmeranteils an der OG), sodass – bei Vorliegen der Voraussetzungen – der gesamte Gewinn nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigt sein kann.

Gestaltungsperspektive: Bündelung vor dem Exit

Wo wirtschaftlich und rechtlich möglich, kann es sinnvoll sein, die unmittelbare UG-Beteiligung vorgelagert in der OG zu bündeln, um am Exit-Tag nur noch einen Mitunternehmeranteil (OG) zu veräußern.

Eine solche Vorstrukturierung kann – je nach Ausgestaltung – buchwertneutral nach § 6 Abs. 5 EStG erfolgen. Ob dies gelingt, hängt insbesondere ab von:

  • der konkreten Beteiligungsstruktur
  • der zivilrechtlichen Umsetzung
  • den zeitlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen

Eine frühzeitige Planung ist hier entscheidend.

Kombination von § 34 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 EStG

Ergeben sich im selben Veranlagungszeitraum mehrere begünstigungsfähige Veräußerungsgewinne, gilt:

  • § 34 Abs. 3 EStG: nur einmal anwendbar
  • weiterer Veräußerungsgewinn: regelmäßig Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung), sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und keine Ausschlusstatbestände greifen

Die Wahl, für welchen Gewinn die Begünstigung nach Abs. 3 beantragt wird, ist im Rahmen der Steuerplanung gezielt zu treffen.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

  • Doppelstöckige Struktur sauber analysieren: Klären, auf welcher Ebene welche Beteiligung gehalten wird und wo die Veräußerung stattfindet.
  • Parallelverkäufe vermeiden: Wenn möglich, keine gleichzeitige Veräußerung von unmittelbarer und mittelbarer UG-Beteiligung am Exit-Tag.
  • Vorstrukturierung frühzeitig prüfen: Bündelung der UG-Beteiligung in der OG ggf. unter § 6 Abs. 5 EStG.
  • Steuerwirkung durchrechnen: Entscheidung, welcher Gewinn nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigt werden soll, und welche Folgen sich aus der Fünftelregelung ergeben.
  • Verfahrensstand beobachten: Die anhängige Revision beim BFH (X R 22/25) kann die Rechtslage noch verändern.

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Aktuelles Steuerrecht

Quelle: FG Köln

Autor: NAUTILUS-Akademie

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