Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden
Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden Anwendungsstart der Widerspruchslösung auf 2027 verschoben
Gesetzliches Update
MinStAnpG verschiebt Regelfall der elektronischen Bekanntgabe
Die Einführung der elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden als Regelfall mit Widerspruchsmöglichkeit (Opt-out) verzögert sich. Nach aktueller Rechtslage greift die sogenannte Widerspruchslösung erst ab dem 1. Januar 2027.
Rechtsgrundlage ist das Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStAnpG), das am 13.11.2025 vom Bundestag beschlossen und am 19.12.2025 vom Bundesrat gebilligt wurde (Verkündung im BGBl. I 2025 Nr. 353 vom 23.12.2025).
Die zeitliche Anwendung ergibt sich aus der Übergangsvorschrift zu § 122a AO in Art. 97 § 28 EGAO. Danach gilt die Widerspruchslösung erstmals für Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2026 erlassen werden.
Rechtslage bis einschließlich 2026
Bis zum Jahresende 2026 bleibt es in der Praxis bei der Zustimmungslösung:
- Eine elektronische Bekanntgabe erfolgt nur, wenn die elektronische Kommunikation aktiviert ist.
- Liegt keine aktive Zustimmung vor, werden Papierbescheide per Post versandt.
- Maßgeblich ist stets der tatsächlich wirksame Bekanntgabeweg (elektronisch oder postalisch).
Ein aktueller Hinweis des Landesamts für Steuern Rheinland-Pfalz (Mitteilung vom 26.01.2026) bestätigt diese Praxis ausdrücklich. Für das Jahr 2026 ist kein aktiver Widerspruch erforderlich – und technisch derzeit auch nicht möglich.
Ab 2027: Elektronische Bekanntgabe als Regelfall
Für Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2026 erlassen werden, gilt:
- Die Bekanntgabe soll grundsätzlich elektronisch erfolgen, wenn die Steuererklärung elektronisch übermittelt wurde.
- Ein abweichender Antrag auf Papierbekanntgabe bleibt zulässig, muss aber aktiv gestellt werden.
- Die technische Möglichkeit zum Widerspruch im ELSTER-Konto soll im Laufe des Jahres 2026 bereitgestellt werden.
Wichtig: Wird die Steuererklärung weiterhin in Papierform abgegeben oder ist die elektronische Kommunikation nicht aktiviert, erfolgt die Bekanntgabe auch ab 2027 weiterhin postalisch.
Aktueller Stand der elektronischen Bescheidarten
Bundesweit etabliert
- Einkommensteuerbescheide
- Gewerbesteuermess- und Zerlegungsbescheide
Teilweise umgesetzt
- Kommunale Gewerbesteuerbescheide
(abhängig von Bundesland und Kommune)
Körperschaftsteuer
- Nordrhein-Westfalen: seit Juli 2023 / Juli 2024
- Seit August/September 2025 auch: Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Bayern
Umsatzsteuer
- Grundsätzlich unter § 122a AO fallend
- Technisch im DIVA/ELSTER-Verfahren angelegt
- Tatsächlicher Rollout erfolgt gestuft nach Bundesland und Bescheidart
- In der Praxis ist eine mandats- und finanzamtsbezogene Prüfung erforderlich
Feststellungsbescheide
- Außerhalb der ESt-/GewSt-/KSt-Verlustfeststellung bislang keine Umsetzung
- Aktuell keine bekannten Pilotprojekte
Einspruchsfristen und Bekanntgabefiktion seit 2025
Seit dem 1. Januar 2025 gilt einheitlich die Vier-Tage-Bekanntgabefiktion:
Elektronische Bekanntgabe
- Bekanntgabe am vierten Tag nach Absendung der Benachrichtigungs-E-Mail
- Kann der Zugang nicht nachgewiesen werden:
Bekanntgabe am tatsächlichen Abrufdatum des PDF-Bescheids
Papierbekanntgabe
- Bekanntgabe am vierten Tag nach Aufgabe zur Post
Wichtige Abgrenzung
- Nur das PDF des elektronischen Bescheids ist ein Verwaltungsakt
- Die Abholung von Bescheiddaten (Kennzahlen, Prüfsummen) ist rein informativ und fristneutral
Praktische Konsequenzen für Kanzleien im Jahr 2026
- Paralleles Monitoring erforderlich:
ELSTER-Postfach und Posteingang - Fristenkontrolle auf den frühesten Bekanntgabezeitpunkt abstellen
- Mandantenkommunikation vorbereiten:
Erklärung der Widerspruchslösung ab 2027 - Kein vorsorglicher Sammel-Widerspruch empfehlenswert
(hoher Verwaltungsaufwand, geringe Vorteile)
Empfehlung für die Fristensicherheit:
Dreifacher Eingangsnachweis pro Bescheid
- Absendungsdatum der Benachrichtigungs-E-Mail
- Abrufzeitpunkt des PDF-Bescheids
- Posteingang
Ausblick 2027
Mit dem Jahreswechsel 2026/2027 wird der elektronische Steuerbescheid faktisch zum Standard. Die Entscheidung über einen Widerspruch liegt beim Mandanten. Aus Sicht der Kanzleiorganisation spricht vieles dafür, auf den elektronischen Regelfall zu setzen und nur in begründeten Ausnahmefällen davon abzuweichen.
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Quelle: BGBl
Autor: NAUTILUS-Akademie
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