Geschäftsveräußerung im Ganzen

Neues zur GiG: Geschäftsveräußerung im Ganzen

Geschäftsveräußerung im Ganzen Durchgangserwerb kann lt. BMF unschädlich sein

BMF-Schreiben

Mit Schreiben vom 20.01.2026 hat das Bundesministerium der Finanzen seine Verwaltungsauffassung zur Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) weiterentwickelt. Im Mittelpunkt steht die Klarstellung, dass ein sogenannter Durchgangserwerb der Annahme einer GiG nicht entgegensteht, selbst wenn der Zwischenerwerber kein Unternehmer ist.

Damit setzt das BMF die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (Urt. v. 25.09.2024 – XI R 19/22) konsequent um und ergänzt zugleich seine bisherigen Aussagen aus dem BMF-Schreiben vom 16.11.2020zur GiG und zur Behandlung vermieteter Grundstücke.

Hintergrund: Abgrenzung Lieferung vs. nicht steuerbare GiG

Die steuerliche Abgrenzung ist für die Praxis zentral:
Liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG vor, ist der Vorgang nicht steuerbar. Andernfalls handelt es sich um eine (steuerfreie oder steuerpflichtige) Lieferung, regelmäßig mit erheblichen Folgen für Umsatzsteuer, Vorsteuerkorrekturen und Vertragsgestaltung.

Im Fokus der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltung stand insbesondere die Frage, unter welchen zeitlichen, persönlichen und sachlichen Voraussetzungen bei der Übertragung eines vermieteten Grundstücks noch von der Veräußerung eines Vermietungsunternehmens auszugehen ist.

Maßgebliche Grundsätze zur GiG – Überblick

Die maßgeblichen Kriterien aus der BFH-Rechtsprechung sowie aus den BMF-Schreiben vom 16.11.2020 und 20.01.2026 sind in allen offenen Fällen anzuwenden und lassen sich in drei Prüfungsebenen gliedern.

  1. Zeitliche Komponente: Nachhaltiges Vermietungsunternehmen

Für die Annahme einer GiG bei einem Vermietungsunternehmen ist erforderlich, dass eine nachhaltige Tätigkeit vorliegt.

  • Der BFH hat mit Urteil vom 25.11.2015 (V R 66/14) entschieden, dass eine Vermietung über 17 Monate hierfür ausreicht.
  • Das BMF hat ergänzend klargestellt, dass eine nachhaltige Vermietung widerlegbar bereits bei einer Mindestdauer von sechs Monatenangenommen werden kann (BMF-Schreiben vom 16.11.2020).

Ergänzung durch das BMF-Schreiben vom 20.01.2026

Zusätzlich präzisiert das BMF nun, dass eine auf Dauer angelegte Tätigkeit auch dann vorliegen kann, wenn zwischen einzelnen Verkaufsvorgängen größere Zeitabstände liegen, sofern diese für das jeweilige Geschäftsmodell objektiv typisch sind.

Beispielhaft nennt das BMF Zeiträume von bis zu 20 Jahren, etwa bei langfristig angelegten Geschäftsmodellen wie der kommunalen Wasserversorgung. Dabei handelt es sich ausdrücklich nicht um eine allgemeine Safe-Harbor-Grenze, sondern um eine einzelfallbezogene Würdigung.

  1. Sachliche Komponente: Durchgangserwerb als Sonderfall

Begriff des Durchgangserwerbs

Ein Durchgangserwerb liegt vor, wenn eine wirtschaftliche Einheit (Unternehmen oder Unternehmensteil) über eine Zwischenstufe lediglich „durchgeleitet“ wird und die Weiterübertragung von Anfang an objektiv angelegtist.

Typische Fallgruppen:

  • Betreiberwechsel mit unmittelbarer Weiterübertragung
  • vertragliche Weiterveräußerungsverpflichtung
  • Treuhand-, Durchleitungs- oder Rückübertragungsmodelle

Eine bloße Absicht, die Einheit später weiterzuveräußern („zunächst erwerben, später Käufer suchen“), genügt dagegen nicht.

Abgrenzungskriterien

Für einen Durchgangserwerb spricht insbesondere:

  • Weiterübertragung ist von Anfang an zwingend vorgezeichnet
  • keine eigenständige Nutzung oder Fortführung durch den Zwischenerwerber
  • keine eigenständigen unternehmerischen Entscheidungen

Gegen einen Durchgangserwerb spricht insbesondere:

  • eigenständige Nutzung oder Integration in das eigene Unternehmen
  • wesentliche Umgestaltung der Einheit
  • längere Haltedauer über eine reine Durchleitungsphase hinaus
  • freie Entscheidung über Zeitpunkt und Person des Weiterverkaufs

In diesen Fällen sind Erwerb und Weiterveräußerung getrennt zu beurteilen – jeweils mit eigener Prüfung, ob eine GiG vorliegt.

  1. Persönliche Komponente: Unternehmereigenschaft nicht zwingend beim Zwischenerwerber

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Klarstellung, dass bei einer mehrstufigen Übertragung die für die GiG erforderliche Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht höchstpersönlichbeim jeweiligen Erwerber vorliegen muss.

Nach der BFH-Rechtsprechung (Urt. v. 25.09.2024 – XI R 19/22), die das BMF nun ausdrücklich übernimmt, genügt es, wenn die Voraussetzungen der Fortführung beim Letzterwerber erfüllt sind. Der Zwischenerwerber muss daher nicht selbst Unternehmer sein.

Praktische Konsequenzen: Kettenübertragungen möglich

Die neue Verwaltungsauffassung eröffnet in der Praxis einen erweiterten Gestaltungsspielraum:

  • Auch Kettenübertragungen können insgesamt als nicht steuerbare GiG qualifizieren.
  • Entscheidend ist das Gesamtergebnis der Übertragungskette.
  • Voraussetzung bleibt, dass beim Letzterwerber die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UStG erfüllt sind.

Fazit

Mit dem BMF-Schreiben vom 20.01.2026 wird die GiG-Praxis spürbar flexibilisiert. Insbesondere der Durchgangserwerb verliert seinen bisherigen „Störfaktor“, sofern er objektiv als reine Durchleitungsstufe ausgestaltet ist. Gleichzeitig bleibt die Prüfung einzelfallbezogen und struktursensibel.

Für die Beratungspraxis bedeutet dies:

  • Vertragsgestaltung und Transaktionsabfolge sind sorgfältig zu planen
  • die Abgrenzung Durchgangserwerb vs. eigenständiger Erwerb gewinnt an Bedeutung
  • zeitliche Abstände sind kontextbezogen zu würdigen, nicht schematisch

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Quelle: BMF

Autor: NAUTILUS-Akademie

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