Entgeltumwandlung bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer
Entgeltumwandlung bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer – BFH 2025: Fremdvergleich neu justiert – Fokus auf Finanzierung, Marktzins und Insolvenzsicherung
Aktuelle Rechtsprechung
Mit zwei Urteilen vom 19.11.2025 (I R 50/22) und 17.12.2025 (I R 4/23) konkretisiert der BFH die steuerliche Behandlung von Entgeltumwandlungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF).
Die zentrale Botschaft:
Nicht die Entgeltumwandlung als solche ist kritisch – sondern die wirtschaftliche Finanzierung der Zusage.
Damit verschiebt sich der Prüfungsfokus deutlich: weg von formalen Kriterien, hin zu einer ökonomischen Gesamtbetrachtung (Fremdvergleich).
Kernaussagen der BFH-Rechtsprechung
Urteil I R 50/22 (19.11.2025)
- Reine Entgeltumwandlung kann typische Fremdvergleichsbedenken relativieren:
- keine strenge Probezeit erforderlich
- geringere Anforderungen an Erdienbarkeit
- zeitliche Nähe zur Gründung weniger kritisch
👉 Voraussetzung:
- keine wirtschaftliche Mitfinanzierung durch die GmbH
- belastbare Insolvenzsicherung
Urteil I R 4/23 (17.12.2025)
- Überhöhte Verzinsung führt zu (verdeckter) Arbeitgeberfinanzierung
- Maßstab ist nicht isoliert der Zinssatz, sondern:
👉 Gesamtausstattung der Versorgung
Zentrale Klarstellung: Der Zinssatz einer arbeitgeberfinanzierten Zusage ist kein geeigneter Vergleichsmaßstab für eine gehaltsumwandlungsfinanzierte Versorgung.
Neue Prüfsystematik (Praxisrelevant!)
Der BFH etabliert faktisch ein zweistufiges Prüfmodell:
🔎 Prüfung 1: Wer finanziert die Versorgung wirklich?
Abgrenzung:
- Reine Arbeitnehmerfinanzierung
- oder (teilweise) Arbeitgeberfinanzierung?
Indizien für Arbeitgeberanteil:
- über dem Marktzins liegende Verzinsung
- Garantien / Mindestleistungen
- wirtschaftliches Risiko der GmbH
👉 Ergebnis:
- Rein arbeitnehmerfinanziert → erleichterter Fremdvergleich
- Mischfinanzierung → volle Fremdvergleichsprüfung
🔎 Prüfung 2: Fremdvergleich + Insolvenzsicherung
Bei Arbeitgeberanteil entscheidend:
- Angemessenheit der Gesamtvergütung
- Struktur und Höhe der Versorgung
- tatsächliche Insolvenzsicherung (§ 7 BetrAVG)
- Einflussstellung des GGF (§ 17 BetrAVG)
👉 Konsequenz bei Verstoß:
- vGA nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
Vier praxisrelevante Fallgruppen
Fall 1: Reine Entgeltumwandlung (BetrAVG-konform)
✔ klassische Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG
✔ geringes vGA-Risiko
Bilanzierung:
- § 6a EStG
- Mindestbarwert beachten
Lohnsteuer/SV:
- bei wirksamer Umwandlung regelmäßig begünstigt
Fall 2: „Unechte“ Entgeltumwandlung
Typische Fälle:
- keine Arbeitnehmerstellung i.S.d. BetrAVG
- Umwandlung bereits verdienter Vergütung
👉 Konsequenz:
- kein BetrAVG-Schutz
- häufig:
- volle Lohnsteuerpflicht
- ggf. SV-Pflicht
Bilanzierung:
- kein Mindestbarwert
- nur § 6a EStG
Fall 3: Mischfinanzierung – fremdüblich
✔ Arbeitgeberanteil vorhanden
✔ aber Gesamtpaket angemessen
👉 steuerlich anerkannt
Wichtig:
- Trennung:
- Umwandlungsanteil
- Arbeitgeberanteil
Fall 4: Mischfinanzierung – fremdunüblich
❌ Überhöhte Verzinsung / unangemessene Zusage
👉 Folge:
- vGA (§ 8 Abs. 3 KStG)
- Gewinnkorrektur auf Ebene der GmbH
Zentrale Praxisänderung durch den BFH
❗ Weg vom Formalismus – hin zur wirtschaftlichen Betrachtung
Früher im Fokus:
- Probezeit
- Erdienbarkeit
- Zeitpunkt der Zusage
Jetzt entscheidend:
👉 Finanzierungsstruktur der Zusage
❗ Marktzins wird zum Schlüsselparameter
- Überverzinsung = starkes Indiz für Arbeitgeberanteil
- Vergleichsmaßstab muss zur Finanzierungsart passen
👉 Fehlerquelle in vielen Altgestaltungen!
❗ Insolvenzsicherung gewinnt an Gewicht
- tatsächliche Absicherung erforderlich
- nicht nur formal
👉 besonders kritisch bei beherrschenden GGF
Anforderungen an versicherungsmathematische Gutachten
Die BFH-Rechtsprechung erhöht indirekt die Anforderungen:
Mindestinhalt für die Praxis:
- Steuerbilanzwert nach § 6a EStG
- klare Trennung:
- Arbeitnehmeranteil
- Arbeitgeberanteil
- Mindestbarwert (falls relevant)
- gesonderter Ausweis Arbeitgeberanteil
- Überleitungsrechnung (Vorjahr → Stichtag)
👉 Ohne diese Aufteilung: kein belastbarer Fremdvergleich möglich
Handlungsempfehlungen für Steuerberater
Bestandsaufnahmen durchführen
- bestehende GGF-Zusagen prüfen
- insbesondere:
- Zinssätze
- Garantien
- Finanzierungslogik
- Finanzierungsstruktur offenlegen
- klare Trennung:
- Gehaltsumwandlung
- Arbeitgeberanteil
- Gutachten anpassen
- explizite Aufteilung verlangen
- Mindestbarwert sauber dokumentieren
- vGA-Risiken identifizieren
- insbesondere bei:
- überhöhten Rechnungszinsen
- atypischen Zusageformen
- Vertragsgestaltung überprüfen
- Gehaltsverzicht:
- rechtzeitig
- wirksam
- dokumentiert
Fazit
Die BFH-Urteile aus 2025 markieren einen Paradigmenwechsel in der Bewertung von GGF-Pensionszusagen:
Nicht die Entgeltumwandlung ist das Problem – sondern ihre wirtschaftliche „Verunreinigung“ durch Arbeitgeberanteile.
Für die Beratung bedeutet das:
- Fokus auf Finanzierungsstruktur statt Formalien
- erhöhte Anforderungen an Dokumentation und Gutachten
- deutlich mehr Angriffsfläche für vGA-Prüfungen
Gerade bei bestehenden Zusagen besteht daher konkreter Anpassungsbedarf.
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Quelle: BFH
Autor: NAUTILUS-Akademie
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