Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung
§ 7g EStG: Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung – Systematik und aktuelle BFH-Rechtsprechung im Überblick
Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG zählt seit Jahren zu den effektivsten Gestaltungsinstrumenten für kleine und mittlere Betriebe. Durch die Kombination mit der Sonderabschreibung lassen sich Gewinne gezielt verlagern und Liquiditätseffekte realisieren.
Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) bringt jedoch wichtige Klarstellungen – insbesondere zur Gewinngrenze und zur zeitlichen Anwendung neuer gesetzlicher Begünstigungen. Für die Beratungspraxis ergeben sich daraus konkrete Handlungsnotwendigkeiten.
Grundsystematik des § 7g EStG
Der IAB ermöglicht es, bereits vor Durchführung einer Investition bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abzuziehen. Die Investition muss innerhalb eines dreijährigen Zeitraums erfolgen.
Im Jahr der tatsächlichen Anschaffung wird der IAB gewinnerhöhend hinzugerechnet und gleichzeitig die Bemessungsgrundlage der Abschreibung reduziert. Ergänzend kann eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % in Anspruch genommen werden.
In der Gesamtbetrachtung entsteht ein erheblicher steuerlicher Vorzieheffekt, der gezielt zur Ergebnissteuerung genutzt werden kann.
Zentrale Voraussetzung: Die Gewinngrenze
Eine der wichtigsten Zugangsvoraussetzungen ist die Einhaltung der Gewinngrenze nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG. Genau hier setzt die aktuelle Rechtsprechung an.
BFH-Urteil vom 01.10.2025 (X R 16, 17/23)
Der Bundesfinanzhof stellt klar:
Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Damit ist ausdrücklich entschieden, dass außerbilanzielle Korrekturen einzubeziehen sind.
Dies betrifft insbesondere:
- Hinzurechnung der Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG
- sonstige steuerliche Korrekturposten außerhalb der Handelsbilanz
Praktische Konsequenz
Die bislang häufig anzutreffende Orientierung am „Buchführungsgewinn“ reicht nicht mehr aus. Maßgeblich ist eine vollständige steuerliche Gewinnermittlung.
Beratungshinweis:
Die Gewinngrenze sollte künftig immer anhand einer steuerlichen Simulation geprüft werden – insbesondere bei grenznahen Fällen.
Begünstigte Wirtschaftsgüter und Nutzungsvoraussetzungen
Begünstigt sind ausschließlich:
- bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
- mit einer mindestens 90%igen betrieblichen Nutzung
Zusätzlich gelten Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen, deren Verletzung zu einer rückwirkenden Korrektur führt.
Investitionsabsicht und Dokumentation
Der IAB setzt eine konkretisierte Investitionsabsicht voraus. Nach ständiger BFH-Rechtsprechung genügt eine funktionale Beschreibung des Wirtschaftsguts.
Gleichwohl zeigt die Praxis:
- Je unkonkreter die Beschreibung, desto höher das Risiko im Rahmen von Betriebsprüfungen
- „Global-IAB“-Ansätze sind besonders anfällig
Empfehlung:
Die Investitionsabsicht sollte klar dokumentiert und betrieblich nachvollziehbar sein.
Rückgängigmachung und Verzinsung
Wird die geplante Investition nicht innerhalb der Frist durchgeführt, ist der IAB rückgängig zu machen. Dies führt regelmäßig zu:
- nachträglicher Gewinnerhöhung
- Verzinsung nach § 233a AO
Gerade bei größeren Beträgen kann dies zu erheblichen steuerlichen Belastungen führen.
Sonderabschreibung als Ergänzung
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ermöglicht zusätzliche Abschreibungen von bis zu 20 % innerhalb von fünf Jahren.
In Kombination mit dem IAB ergibt sich ein erhebliches Gestaltungspotenzial:
- Vorziehen von Abschreibungsvolumen
- gezielte Ergebnissteuerung über mehrere Jahre
Vermietete Wirtschaftsgüter: Neue Rechtslage und BFH-Klarstellung
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die Begünstigung auf dauerhaft vermietete Wirtschaftsgüter ausgeweitet.
BFH-Beschluss vom 18.03.2026 (IV B 46/25 – AdV)
Der Bundesfinanzhof stellt klar:
Die neue Begünstigung gilt nur für IAB und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen wurden.
Konsequenz für die Praxis
Ein nach altem Recht gebildeter IAB kann nicht auf ein nach neuem Recht begünstigtes Wirtschaftsgut „übertragen“ werden, selbst wenn die Investition erst später erfolgt.
Maßgeblicher Zeitpunkt: Bildung des IAB
Die Entscheidung verdeutlicht einen zentralen Grundsatz:
Entscheidend ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Bildung des IAB – nicht im Zeitpunkt der Investition.
Dies führt in der Praxis zu einer klaren Trennung:
- Alt-IAB (vor 2020)
- Neu-IAB (ab 2020)
Eine Vermischung der Rechtsfolgen ist unzulässig.
Handlungsempfehlungen für die Beratungspraxis
Die aktuelle BFH-Rechtsprechung verschärft die Anforderungen an die Anwendung des § 7g EStG deutlich.
Wesentliche Punkte:
- Gewinngrenze ausschließlich auf Basis des steuerlichen Gewinns prüfen
- außerbilanzielle Korrekturen zwingend berücksichtigen
- Alt- und Neufälle strikt trennen
- Investitionsabsicht sauber dokumentieren
- Nutzungsvoraussetzungen überwachen
Fazit
Der Investitionsabzugsbetrag bleibt ein hochwirksames Instrument der Steuerplanung. Die aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhof sorgen jedoch für mehr Systemklarheit – und gleichzeitig für höhere Anforderungen in der praktischen Umsetzung.
Für die steuerliche Beratung bedeutet das:
Der Fokus verschiebt sich von der bloßen Anwendung hin zur präzisen steuerlichen Steuerung und Dokumentation.
Nur wer die Systematik konsequent beachtet, kann die erheblichen Vorteile des § 7g EStG rechtssicher nutzen.
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Quelle: BFH
Autor: NAUTILUS-Akademie
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