Scheinselbständigkeit eines Fahrlehrers
Das Bundessozialgericht hatte sich am 5. Mai mit der Scheinselbständigkeit eines Fahrlehrers beschäftigt. Worum ging es genau??
Verhandlung beim BSG
Am 5. Mai 2026 verhandelte der 12. Senat des Bundessozialgerichts (Az. B 12 BA 2/24 R) einen Fall, der für Fahrschulen, freie Fahrlehrer und alle, die mit Statusfeststellungen zu tun haben, hochrelevant ist. Im Zentrum stand die Frage:
Rechtsfrage
Kann ein Fahrlehrer ohne eigene Fahrschulerlaubnis überhaupt selbstständig tätig sein – oder besteht zwingend Sozialversicherungspflicht?
Einordnung durch das BSG
Der Fall zeigt exemplarisch, wie komplex die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung im Fahrschulbereich ist – und wie stark ordnungsrechtliche Vorgaben (hier: Fahrlehrergesetz) die sozialversicherungsrechtliche Bewertung beeinflussen können.
Die Ausgangslage: „Anstellungsvertrag“ ohne Arbeitsverhältnis?
Der Kläger betrieb eine Fahrschule und benötigte Unterstützung bei der Ausbildung von LKW‑Fahrschülern. Ein Bekannter – der spätere Beigeladene – wollte sich als Fahrlehrer selbstständig machen. Beide schlossen 2008 einen „Anstellungsvertrag“, der jedoch nach Darstellung des Landessozialgerichts nicht als echter Arbeitsvertrag gemeint war, sondern lediglich dazu diente, gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde die formalen Voraussetzungen zu erfüllen.
Die Praxis sah so aus:
- Der Beigeladene erhielt 3–5 Fahrschüler pro Monat.
- Er bestimmte Fahrzeiten und Umfang seiner Tätigkeit selbst.
- Er nutzte das Fahrschulfahrzeug des Klägers (inkl. Zweitschlüssel).
- Er stimmte Prüfungstermine eigenständig mit der Dekra ab.
- Vergütung: 12 € pro 45 Minuten, wöchentlich ausgezahlt.
- Ziel: reine praktische Ausbildung bis zur Prüfungsreife.
Beurteilung durch die DRV
Die DRV stellte dennoch eine abhängige Beschäftigung fest – zumindest bis zum Erhalt der eigenen Fahrschulerlaubnis im Januar 2009.
Die Vorinstanzen
Sozialgericht Dessau‑Roßlau:
Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis seien immer abhängig beschäftigt. Punkt.
Landessozialgericht Sachsen‑Anhalt:
Ganz anders. Das LSG sah keine abhängige Beschäftigung, sondern einen „herausgehobenen, weisungsunabhängigen Sonderstatus“.
Der Vertrag sei nur Formalie gewesen.
Der Beigeladene habe unternehmerische Freiheit gehabt, u. a. wegen eigener Pläne zur Gründung einer Fahrschule und eines Aufbereitungsbetriebs.
Das Fehlen eigener Betriebsmittel sei nicht entscheidend, da er finanziell nicht abhängig gewesen sei (Ruhegehalt der Bundeswehr).
Die Revision der DRV: § 7 Abs. 1 SGB IV im Fokus
Die DRV hält die Entscheidung des LSG für falsch und argumentiert:
- Regulatorische Vorgaben des Fahrlehrergesetzes sprächen für eine Eingliederung.
- Ohne eigene Fahrschulerlaubnis sei Selbstständigkeit ausgeschlossen (so auch mehrere LSG‑Urteile).
- Der Beigeladene habe als Erfüllungsgehilfe des Fahrschulinhabers gearbeitet – mit dessen Fahrzeug, dessen Schülern, ohne eigenes Risiko.
Ergebnis:
Die Revision der DRV war erfolgreich.
Nach dem Fahrlehrergesetz darf von der Fahrlehrererlaubnis – ohne Fahrschulerlaubnis – nur im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Wer als selbstständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis.
Bedeutung für die Praxis
Für Fahrschulen bedeutet das:
Verträge mit Fahrlehrern ohne eigene Fahrschulerlaubnis sind sozialversicherungsrechtlich hochriskant.
Für freie Fahrlehrer: Selbstständigkeit ist ohne Fahrschulerlaubnis nicht durchsetzbar .
Fazit
Der Fall zeigt erneut, wie wichtig eine saubere Statusklärung im Fahrschulbereich ist. Die Kombination aus:
- fehlender Fahrschulerlaubnis,
- Nutzung fremder Betriebsmittel,
- Vergütung pro Zeiteinheit,
- und Einbindung in die Abläufe der Fahrschule
spricht stark für eine abhängige Beschäftigung.
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Quelle: BSG
Autor: NAUTILUS-Akademie
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