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Mann & Schott zu Brennpunkt-Fragen aus Ihrer Praxis
In einem ersten kurzen einleitenden Teil werden wir diese Themen steuerrechtlich einordnen.
Im zweiten Teil bekommen dann auch Sie Gelegenheit in einer Fragerunde alle Ihre Fragen direkt an die Dozenten zu stellen. Dabei werden wir im Dialog mit Ihnen die praxisrelevanten Punkte erarbeiten und beantworten. Aus der Praxis für die Praxis!
Mit diesem 2-stündigen online-Seminar bekommen Sie schnell den Überblick!
Sie sparen dadurch Zeit, die Sie sonst mit aufwendiger Eigenrecherche verbringen würden!
Sie gewinnen damit Zeit, für all die anderen wichtigen Dinge in Ihrem Arbeitsalltag!
Sie bekommen rechtssichere Lösungen, die auch den Prüfungen des Finanzamtes standhalten ????!
I. Einkommensteuer
- Kürzere Nutzungsdauer bei Gebäuden: Redaktionelle Überarbeitung aufgrund eines Fehlers in § 7 Abs. 4 S. 2 EStG hinsichtlich der tatsächlichen Nutzungsdauer.
- Klarstellung, dass Einlagen innerhalb von drei Jahren in ein Betriebsvermögen nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes nur noch bei Zuführungen aus dem Privatvermögen zum Teilwert möglich sind.
- Dienstwagenbesteuerung bei Elektro-/Hybridfahrzeugen: Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze von 60.000 Euro auf 70.000 Euro. Die Abschaffung der Reichweitengrenzen bei Hybridfahrzeugen soll nicht umgesetzt werden.
- Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter: Wiedereinführung eines AfA-Satzes des Zweifachen der linearen AfA (max. 20 Prozent) für die Anschaffung/Herstellung nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025.
- Degressive Gebäude-AfA: Einführung eines AfA-Satzes von 5 Prozent bei der Herstellungsbeginn nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029.
- Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau ab 2023: Anhebung der Herstellungskostengrenze auf 5.200 Euro/m2 (bisher 4.800 Euro), Anhebung der maximalen Bemessungsgrundlage auf 4.000 Euro/m2 (bisher 2.500 Euro) sowie zeitliche Verlängerung bei Bauantrag/-anzeige vor dem 1. Oktober 2029 (bisher 1. Januar 2027). Hinweis: Diese Sonderabschreibung wäre mit der neuen degressiven Gebäude-AfA kombinierbar!
- Erhöhung der Sonderabschreibung nach § 7g EStG für Anschaffung/Herstellung nach dem 31. Dezember 2023 von 20 Prozent auf 40 Prozent.
- Streckung der nachgelagerten Besteuerung (Besteuerungsanteil, Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag) bis zum Jahr 2058. Wegen der verspäteten Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes soll dies für Lohnsteuerzwecke aber erst ab 2025 gelten.
- Reform der Thesaurierungsbesteuerung rückwirkend ab 2024.
- Erweiterung der Abfragemöglichkeit für den Arbeitgeber zur Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer durch das Finanzamt.
- Erhöhung der Grenze für steuerlich abzugsfähige Geschenke von 35 Euro auf 50 Euro.
- Erhöhung des Pauschbetrages für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, von 8 Euro auf 9 Euro.
- Erhöhung der Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag von 60 Prozent auf 70 Prozent für die Jahre 2024 bis 2027.
- Erhöhung Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte ab 2024 von 600 Euro auf 1.000 Euro.
- Abschaffung der Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte beim Lohnsteuerabzug nach § 39b Abs. 3 S. 8 u.9 EStG ab 2025. Arbeitnehmer können die Fünftelregelung aber weiterhin in der Einkommensteuererklärung beantragen. Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer außerhalb der EU/EWR-Staaten wird eine entsprechende Möglichkeit zur Antragsveranlagung in § 50 Abs. 2 S 2 Nr. 4 Buchst. d EStG geschaffen.
- Inländische Einkünfte i.S.d § 49 ESG sollen auch dann vorliegen, wenn die nichtselbständige Arbeit in einem oder mehreren anderen Staaten ausgeübt wird. Das soll aber nicht für Tätigkeiten an Bord eines Schiffes im internationalen Verkehr gelten.
- Qualifizierungsgeld: Gleichstellung mit dem Kurzarbeitergeld als steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG unter Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
II. Abgabenordnung
- Neue Regelungen zum internationalen Risikobewertungsverfahren und den besonderen Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten.
- Einführung eines Zuwendungsempfängerregister für in- und ausländische steuerbegünstigte Einrichtungen ab 2025.
- Anhebung der steuerlichen und handelsrechtlichen Buchführungspflichtgrenzen ab 2024 (Umsatzerlöse von 600.000 Euro auf 800.000 Euro bzw. Gewinn von 60.000 Euro auf 80.000 Euro).
- Ausnahme von der Anzeigepflicht bei Betriebsaufnahme nach § 138 AO für ausländische Unternehmer, die ausschließlich steuerbare und steuerpflichtige Umsätze in den besonderen Besteuerungsverfahren nach den §§ 18i bis 18k UStG erklären.
- Anhebung der Einkünftegrenze für besondere Aufzeichnungspflichten bei den Überschusseinkünften nach § 147a AO von 500.000 Euro auf 750.000 Euro ab dem VZ 2027.
III. Umsatzsteuer
- Anhebung der Grenzen für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) ab 2024 von 600.000 Euro auf 800.000 Euro.
- Konkretisierung des ermäßigten Steuersatzes in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG für steuerbegünstigte Körperschaften i.S.d. §§ 66 bis 68 AO ab Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes.
- Neue Steuerbefreiung ab 2024 in § 4 Nr. 16 Buchst. m UStG für Einrichtungen, die als Verfahrenspfleger nach den §§ 276, 297, 298 und 317 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind.
- Einführung einer Nichtbeanstandungsreglung beim Reverse-Charge-Verfahren in Zweifelsfällen nach § 13b Abs. 5 S. 8 UStG ab 2024. Diese würde auch für den Handel mit Zertifikaten i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG gelten.
- Einführung einer eRechnungspflicht für bestimmte Leistungserbringungen zwischen Unternehmern (B2B) ab 2025.
- Anhebung der Grenze für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (Umsatzsteuer-Jahreszahler) von derzeit 1.000 Euro auf 2.000 Euro ab 2024.
- Entlastung von der Umsatzsteuererklärungspflicht für Kleinunternehmer mit Anforderungsmöglichkeit durch das Finanzamt.
IV. Weitere Änderungen
- Änderungen am FZulG.
- Änderungen im AStG.
- Änderungen im UmwStG.
V. Gesetzesänderungen, die nicht umgesetzt wurden
- Bereits umgesetzte Änderungen durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz
Wir freuen uns auf Sie!
Martin Mann & Jürgen R. Schott
Bitte beachten Sie:
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Wichtige Hinweise:
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