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Das Transparenzregister wurde 2017 durch die 4. EU-Geldwäscherichtlinie eingerichtet. Die Regelungen hierzu haben sich seitdem kontinuierlich verschärft. Mit Wirkung zum 01.08.2021 ist zudem die sog. Mitteilungsfiktion nach § 20 Absatz 2 GWG a.F. aufgehoben worden, auf die sich circa 85% der Unternehmen in Deutschland berufen konnten. Diese Mitteilungsfiktion sollte die Mehrzahl der Unternehmen von zusätzlichem bürokratischen Aufwand befreien. Durch das FinTraG (Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz) müssen zukünftig alle der circa 2,3 Mio. Unternehmen in Deutschland, eine aktive Mitteilung zum Transparenzregister vornehmen. Zur Vermeidung der durch das Bundesverwaltungsamt prognostizierten Zunahme an Bußgeldverfahren, besteht im Jahr 2022 aufgrund der sukzessive endenden Übergangsfristen dringender Handlungsbedarf.
Aus diesem Grund stellt Ihnen unser Referent die Funktionsweise des Transparenzregisters und das die Unternehmen in Deutschland treffende Pflichtenregime vor. Dabei geht er auch auf die berufsrechtlichen Pflichten der Steuerberater aus geldwäscherechtlicher Sicht ein:
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