Schwerbehindertenanzeige bis 31. März

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Schwerbehindertenanzeige bis 31. März

Welche Arbeitgeber sind betroffen und müssen die Schwerbehindertenanzeige bis 31. März erstellen?

Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt monatlich über

  1. mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne der §§ 156 ff. SGB IX verfügen,
  2. auf wenigstens fünf Prozent* dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Abweichend von diesem Grundsatz haben Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich monatlich einen schwerbehinderten Menschen und Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich monatlich zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.

Bereits mit Entscheidung vom v. 6.7.1989 hat das  BVerwG dazu Folgendes gesagt:

☞Zur Feststellung der Beschäftigungspflicht und für die Ermittlung der Ausgleichsabgabe sind alle Arbeitsplätze im Direktionsbereich ein und desselben Arbeitgebers zusammenzufassen; unabhängig davon, ob die Arbeitsplätze über mehrere Betriebe verteilt sind oder nicht.

Arbeitgeber

20 – 39 ArbN

40 – 59 ArbN

mind. 60 ArbN

Schwerbehinderte

mind. 1

2

mind. 2

Hinweise zur Berechnung der Schwerbehindertenanzeige

  1. Grundsätzlich wird die Zahl der anrechnungsfähigen Arbeitsplatze x 5% gerechnet.
  2. Ergeben sich bei der Berechnung der Quote Bruchteile, runden Arbeitgeber mit weniger als 60 Beschäftigten ab.
  3. Arbeitgeber mit mindestens 60 Mitarbeitenden sind verpflichtet, Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

Beispiel
ArbG A hat 30 anrechnungsfähige Arbeitsplätze.
Berechnung
30 x 5% = 1,5 müssen abgerundet werden = 1

Beispiel
ArbG B hat 70 anrechnungsfähige Arbeitsplätze.
Berechnung
70 x 5% = 3,5 müssen aufgerundet werden = 4

Pflichten der Arbeitgeber

Der Anzeige ist gesondert für jede/n Betrieb/Dienststelle ein Verzeichnis über die beschäftigten schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten behinderten Menschen und sonstigen anrechnungsfähigen Personen beizufügen.
Bezogen auf das Verzeichnis bestimmen sich die Begriffe „Betrieb“ und „Dienststelle“ nach dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Personalvertretungsrecht.
Die Anzeige ist

☞bis zum 31. März 2023

☞bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu erstatten.

Diese gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden.

Folgen einer fehlenden Schwerbehindertenanzeige

Wird die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 € geahndet werden kann (§ 238 Absatz 1 Nummer 3 SGB IX) ⚠️.

Anzeige an BA – Zahlung an Integrationsamt

Zugleich mit Erstattung der Anzeige aber spätestens bis 31. März 2023 ist die gegebenenfalls zu zahlende Ausgleichsabgabe
an das für den Arbeitgeber-Hauptsitz zuständige Integrationsamt zu überweisen (§ 160 Absatz 4 SGB IX).
Bei der Überweisung muss als Verwendungszweck die Betriebsnummer und/ oder das Buchungszeichen an.
Für rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt nach dem 31. März 2023 Säumniszuschläge.
Bitte leisten Sie keine Zahlungen an die Bundesagentur für Arbeit!

Weiterführende Unterstützung

Zu diesem Thema haben wir derzeit kein Seminar im Programm. Dieser Artikel dient in erster Linie dazu, Sie an den Abgabetermin zu erinnern. Zu vielen anderen sv-rechtlichen Themen haben wir jedoch ein breites Seminarangebot für Sie. Schauen Sie einfach mal in unser Seminarangebot und geben Sie im Referentensuchfeld “Jörg Romanowski” ein!

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Autor: Jörg Romanowski
Vita und Seminare

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