Reform der Pflegeversicherung 2023

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Reform der Pflegeversicherung 2023

Das BMG hat die Reform der Pflegeversicherung 2023 eingeleitet und dazu einen ersten Entwurf zum Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz eingebracht. Ausgangspunkt war ein Urteil des BVerfG vom 07.04.2022.

Auswirkungen der Lohnabrechnung

Sowohl der Pflegebeitrag als auch der Zuschlag für Kinderlose sollen steigen. Insbesondere sind Beitragsentlastungen gerade für größere Familien geplant. Darüber hinaus soll sich durch die Reform die Situation von Pflegebedürftigen und der pflegenden Personen verbessern.

Beitragssatz und Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung

Aktuelle Situation 

Derzeit beträgt der 

  • Beitragssatz zur Pflegeversicherung = 3,05 % und der
  • PV-Zuschlag = 0,35 %.

 

Geplante Änderungen 

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung soll zum 1. Juli 2023 auf dass 3,4 % steigen.

Der PV-Zuschlag soll auf dann 0,6 % steigen.

Entlastungen für Eltern

Der Beitragssatz zur PV soll allerdings für Familien mit mehreren Kindern sinken – je nach Anzahl der Kinder.

Es sollen folgende Beitragssätze gelten:
Mitglieder ohne Kinder 4,00% (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3%)
Mitglieder mit 1 Kind 3,40% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,7%)
Mitglieder mit 2 Kindern 3,15% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45%)
Mitglieder mit 3 Kindern 2,90% (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2%)
Mitglieder mit 4 Kindern 2,65% (Arbeitnehmer-Anteil 0,95%)
Mitglieder mit 5 und mehr Kindern 2,40% (Arbeitnehmer-Anteil 0,7%)

Entlastung nur für Arbeitnehmer

Der Abschlag reduziert ausschließlich die Beitragsanteile der Arbeitnehmer. Die Arbeitgeber zahlen immer 1,7% zur PV.

Fazit:

Intention ist es nur die Eltern mit zwei Kindern und mehr bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung zu entlasten, nicht jedoch die Arbeitgeber. Das soll so auch für Mitglieder mit Kindern gelten, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Nachweis der Elterneigenschaft

Die Elterneigenschaft muss von den Mitarbeitern gegenüber den Arbeitgebern nachgewiesen werden (zum Beispiel über Kinderfreibeträge über ELSTAM oder Geburtsurkunden). Die Arbeitgeber müssen diese Nachweise dann in den Entgeltunterlagen dokumentieren. Dazu soll auch noch ein elektronisches Verfahren entwickelt werden, um die Zahl der Kinder digital abrufen zu können. Ob das jedoch rechtzeitig zum Start am 

Weiterführende Unterstützung

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Quellen:

Referentenentwurf des BMG

Kabinettsentwurf der Bundesregierung

Urteil des BVerfG

Autor: Jörg Romanowski
Vita und Seminare

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