NEUE Geringfügigkeitsrichtlinien im Minijob

Seit 26. Juli sind sie raus… 

NEUE Geringfügigkeitsrichtlinien im Minijob

Ich habe Stück für Stück (aus 160 Seiten) Neuerungen – die News eben – rausgesucht… wie zum Beispiel: 

  1. Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auch bei Minijobbern (GFB) seit 2021 

Wenn also zB Übungsleiter in Sportvereinen eine Gesamtvergütung von maximal 250 € im Monat (= 3.000 € imi Jahr) erhalten, dann:

  • gibt es keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn,
  • gibt es kein beitragspflichtiges Entgelt in der SV,
  • muss kein Lohn angelegt werden,
  • werden weder Pauschsteuer noch pauschale Beiträge fällig,
  • müssen keine Meldungen an die SV erstellt werden und
  • müssen auch keine Arbeitszeitnachweise geführt werden.

Und das gilt so auch für alle ehrenamtlich Tätigen, die maximal 70 € im Monat (= 840 € im Jahr) verdienen.

  1. ENDLICH geklärt: was passiert mit Minijobs, die nur unterbrochen – nicht jedoch beendet – wurden und dann wieder aktiv aufleben? Gilt hier ein zuvor gestellter Befreiungsantrag weiter? Ggf auch wenn die Lücke länger als 2 Monate gedauert hatte?

Jetzt hat die SV es endlich zu Papier gebracht: „…eine Beschäftigung (wird) nicht deshalb beendet, weil sie wegen Bezuges einer Entgeltersatzleistung (z. B. Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld) oder wegen Elternzeit unterbrochen wird…“

  1. Wie oft darf man die Geringfügigkeitsgrenze eigentlich überschreiten? Was wir im Allgemeinen wissen: das Überschreiten muss gelegentlich und unvorhersehbar sein. Was aber ist gelegentlich???

Als gelegentlich war bislang – in Anlehnung an die Zeitgrenzen kurzfristiger Beschäftigungen – ein Zeitraum bis zu 3 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Diese Zeitgrenzen wurde übergangsweise vom 1. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 von 3 Monaten auf 4 Monate angehoben.

  1. Bei der Befristung von kurzfristigen Beschäftigungen kann alternativ auf die 70 Arbeitstage bzw. 3 Monate abgestellt werden. Das ist von keiner weiteren Bedingung abhängig.

Somit ist endlich klar, dass es nicht darauf ankommt, ob die befristete Beschäftigung in einer 5-Tage-Woche oder weniger ausgeübt wird. Die 70 Arbeitstage und die 3 Monate sind als frei wählbare Alternativen zu verstehen. Wenn eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist, dann ist eine ausreichende Befristung bewiesen.

  1. Bei der Zusammenrechnung von kurzfristigen Beschäftigungen werden volle Kalendermonate bzw. ganze Zeitmonate stets mit 30 Tagen gezählt.

Letztlich ist das immer dann ein Vorteil, wenn Monate enthalten sind, die auch einen 31. Tag enthalten. Insofern ist diese Regelung in der Praxis zu begrüßen.

  1. Bei der kurzfristigen Beschäftigung gelten im Zeitraum vom 01.06.-31.10.2021 erhöhte Befristungsgrenzen – es ist somit auch eine Befristung bis zu 102 Arbeitstage bzw. 4 Monate zulässig.

Auch wenn das Gesetz (hier der § 132 SGB IV) einen Zeitraum für das erweiterte Übergangsrecht seit dem 01.03.2021 bildet, so können die Erweiterungen in der Praxis jedoch erst ab dem 01.06.2021 zum Tragen kommen. Hintergrund: das Gesetz – mit dem dieser § 132 SGB IV eingeführt wurde – ist erst zum 01.06.20212 in Kraft getreten und enthält keine Bestandsschutzklausel.

  1. Bei der kurzfristigen Beschäftigung muss ab 2022 stets auch ein Kennzeichen „Status Krankenversicherung“ aufgenommen werden. Arbeitgeber müssen demnach für Ihre kurzfristig Beschäftigten immer auch den KV-Status abfragen und melden.

Damit soll sicher gestellt werden, dass alle Arbeitnehmer auch einen Krankenversicherungsschutz haben.

Das war schon mal alles nicht schlecht.  Wenngleich wir uns an der einen oder anderen Stelle noch mehr Kulanz gewünscht hätten – das war wohl aber leider kein Wunschkonzert 🙁

Wer nicht nur für die Topnews wissen muss sondern auch darüber hinaus alle Grundlagen und Feinheiten für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte im Lohn braucht:

Minijobber in der SV – onAir und onTour



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