Praxisfall wegen Lockdown geschlossenes Fitnessstudio
Wie zu erwarten war, starten nun die gerichtlichen Klärungen der Lockdown-Phasen.
Dies betrifft auch die Umsatzsteuer und die Frage potenzieller Entgelte im Sinne des § 10 UStG.
Einen ersten Fall musste nun das
Schleswig-Holsteinisches FG mit Beschluss vom 14.02.2022 – 4 V 17/21
entscheiden.
Kernaussage:
Der Monatsbeitrag, welchen ein Mitglied eines Fitnessstudios leistet, obgleich das Fitnessstudio in dem fraglichen Monat aufgrund einer behördlichen Anordnung zur Eindämmung der Coronapandemie geschlossen ist, (“Lockdown”), kann ein Entgelt darstellen.
Die abgrenzende Frage ist, ob mangels Leistungsaustausch (= kein Entgelt für erbrachte Leistungen) ein nicht steuerbarer Tatbestand gegeben war?
Im konkreten Fall bot das Fitnessstudio u.a. an, dass die weiterzahlenden Mitglieder die Lockdown-Monate am Ende ihrer Mitgliedschaft beitragsfrei erstattet bekommen (sogenannte Bonusmonate). Daneben gab es Alternativangebote, zB. tägliche Online-Kurse und Trainingspläne für zu Hause.
Bitte beachten:
Wie immer kommt es auf den konkreten Einzelfall an, aber ein erstes Indiz ist durch diesen Beschluss gegeben.
Verfahrensrechtlich handelt es sich zunächst um eine Fall der Aussetzung der Vollziehung (= vorläufiger Rechtsschutz). Es bleibt abzuwarten, ob ggf.
- Beschwerde zum BFH erhoben wird?
- das spätere Hauptsacheverfahren (= die echte Klage) ein anderes Ergebnis bringen wird?
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Autor: Jürgen R. Schott
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