Übertragungsfrist bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung

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Verlängerung der Übertragungsfrist bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung

Frage: Welche Übertragungsfrist gilt bei der Rücklage für Ersatzbeschaffungen?

Hintergrund: Nochmals Verlängerung der Auflösungsfristen bei IAB und § 6b EStG

Verlängerung der Auflösungsfristen beim IAB

Rechtsgrundlagen

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz bzw. KöMoG wurde die Investitionsfrist für gebildete Investitionsabzugsbeträge bereits verlängert. Das 4. Corona-Steuerhilfegesetz sieht eine nochmalige Verlängerung bis 31.12.2023 vor.  Es bleibt zwar grundsätzlich bei der 3-Jährigen Investitionsfrist. Allerdings gibt es hierfür folgende Ausnahmen:

Bildungsjahr                           Ablauf Investitionsfrist

2017                                         31.12.2023

2018                                         31.12.2023

2019                                         31.12.2023

Tipp: Die Verlängerung der Investitionsfrist gilt für den § 6b EStG analog; d.h. auch hier brauchen Rücklagen, die eigentlich 2020, 2021 bzw. 2022 aufzulösen gewesen wären, nicht aufgelöst werden und können auf eine passende Investition in 2023 übertragen werden.

Verlängerung der Übertragungsfrist bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung

Mit BMF-Schreiben vom 20.09.2022 (IV C 6 – S 2138/19/10002 :003) hat die Finanzverwaltung eine Verlängerung auch bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung vorgenommen:

Die in R 6.6 Absatz 4 Satz 3 bis 6, Absatz 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Absatz 4 EStR verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.  

Diese genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Tipp: Damit ergibt sich nunmehr auch für die Rücklage nach R 6.6 EStR die gleiche Situation wie beim Investitionsabzugsbetrag: Bei der Jahresabschlusserstellung für 2021 und 2022 brauchen Sie bestehende Beträge nicht aufzulösen, sofern noch keine Investition erfolgt ist. Sofern Sie noch nicht investiert haben und an einer Investition interessiert sind, muss wohl bis Ende nächsten Jahres gehandelt werden: Nach jetzigem Kenntnisstand scheint eine nochmalige Verlängerung der Frist eher unwahrscheinlich.

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Quelle: BMF-Schreiben

Autor: Michael Scharwies
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