Verlängerung der Übertragungsfrist bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung
Frage: Welche Übertragungsfrist gilt bei der Rücklage für Ersatzbeschaffungen?
Hintergrund: Nochmals Verlängerung der Auflösungsfristen bei IAB und § 6b EStG
Verlängerung der Auflösungsfristen beim IAB
Rechtsgrundlagen
Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz bzw. KöMoG wurde die Investitionsfrist für gebildete Investitionsabzugsbeträge bereits verlängert. Das 4. Corona-Steuerhilfegesetz sieht eine nochmalige Verlängerung bis 31.12.2023 vor. Es bleibt zwar grundsätzlich bei der 3-Jährigen Investitionsfrist. Allerdings gibt es hierfür folgende Ausnahmen:
Bildungsjahr Ablauf Investitionsfrist
2017 31.12.2023
2018 31.12.2023
2019 31.12.2023
Tipp: Die Verlängerung der Investitionsfrist gilt für den § 6b EStG analog; d.h. auch hier brauchen Rücklagen, die eigentlich 2020, 2021 bzw. 2022 aufzulösen gewesen wären, nicht aufgelöst werden und können auf eine passende Investition in 2023 übertragen werden.
Verlängerung der Übertragungsfrist bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung
Mit BMF-Schreiben vom 20.09.2022 (IV C 6 – S 2138/19/10002 :003) hat die Finanzverwaltung eine Verlängerung auch bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung vorgenommen:
Die in R 6.6 Absatz 4 Satz 3 bis 6, Absatz 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 7 Satz 3 und 4 EStR geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage nach R 6.6 Absatz 4 EStR verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
Diese genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
Sie verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
Tipp: Damit ergibt sich nunmehr auch für die Rücklage nach R 6.6 EStR die gleiche Situation wie beim Investitionsabzugsbetrag: Bei der Jahresabschlusserstellung für 2021 und 2022 brauchen Sie bestehende Beträge nicht aufzulösen, sofern noch keine Investition erfolgt ist. Sofern Sie noch nicht investiert haben und an einer Investition interessiert sind, muss wohl bis Ende nächsten Jahres gehandelt werden: Nach jetzigem Kenntnisstand scheint eine nochmalige Verlängerung der Frist eher unwahrscheinlich.
Wichtig für Jahresabschlusserstellung
In den Seminaren Jahresabschluss 2023 und Jahresabschluss für Kapitalgesellschaften 2023 beleuchten wir dieses und viele weitere aktuelle Themen mit praktischer Relevanz für Ihre Arbeit. Unsere Seminare zeigen Ihnen den aktuellen Stand beim Investitionsabzugsbetrag und den Rücklagen nach § 6b EStG und R 6.6 EStR auf, so dass Sie in diesem Bereich auf dem aktuellen Stand sind!
Weiterführende Unterstützung
Die Nautilus-Akademie unterstützt Sie bei dieser Fragestellung und bei allen anderen Praxisproblemen, die im Rahmen der Jahresabschlusserstellung auftreten mit den Seminaren Jahresabschluss 2023 und Jahresabschluss für Kapitalgesellschaften 2023 und AktStR Jahresende 2022!
Buchen Sie Ihr Seminar hier!
Jahresabschluss 2023 – onAIR Webinar 27.03.2023
Jahresabschluss 2023 – onAIR Webinar 29.03.2023
Jahresabschluss Kapitalgesellschaften 2023 – onAIR Webinar 26.01.2023
Jahresabschluss Kapitalgesellschaften 2023 – onAIR Webinar 31.01.2023
Quelle: BMF-Schreiben
Autor: Michael Scharwies
Vita und Seminare
Bleiben Sie up-to-date mit unseren Angebotenen. Abonnieren Sie den Nautilus – Newsletter.
NEWSLETTERANMELDUNG