Handlungsbedarf durch MoPEG
⚠️Achtung: Sie sollten jetzt Ihren Handlungsbedarf bis zum Jahresende durch das MoPEG prüfen!
Das Jahr 2023 neigt sich dem Ende zu, und für viele Unternehmen und Privatpersonen bringt das neue steuerliche Änderungen mit sich. Besonders im Blickpunkt steht dabei der Artikel 39 zur Grunderwerbsteuer im Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz. Dieser Artikel hat weitreichende Auswirkungen auf die Behaltensfristen im GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) und erfordert eine genaue Prüfung und gegebenenfalls Handlungsbedarf bis zum Jahresende.
Was besagt Artikel 39 zur Grunderwerbsteuer?
Mit dem neuen Artikel 39 im Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz sollen die Behaltensfristen im GrEStG in Bezug auf bestimmte Übertragungssituationen über den 31. Dezember 2023 hinaus weitergelten. Konkret betrifft dies Übertragungen im Zusammenhang mit:
Übergang auf eine Gesamthand (§ 5 GrEStG)
Übergang von einer Gesamthand (§ 6 GrEStG)
Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum (§ 7 GrEStG)
Ziel der Vorschrift
☞Die Einführung von Artikel 39 zielt darauf ab, sicherzustellen, dass aufgrund des Übergangs zum MoPEG (Musterabkommen über den Informationsaustausch bei grenzüberschreitenden Vorgängen) keine schädlichen Verwendungen auftreten.
⚠️Aber Achtung: Verschonung von der Grunderwerbsteuer nur noch bis Ende 2023!
⚠️Es ist wichtig zu beachten, dass die Verschonung von der Grunderwerbsteuer derzeit nur noch für Übertragungen bis Ende 2023 gilt.
⚠️Dies bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2024 Änderungen eintreten können, die sich auf die Besteuerung von Immobilientransaktionen auswirken werden.
Unsicherheit in Bezug auf Steuervergünstigungen
Die Bundesregierung hat in der Gesetzesbegründung zu Artikel 39 eingeräumt, dass die Erörterungen mit den Ländern bezüglich der Ausgestaltung der Steuervergünstigungen noch nicht abgeschlossen sind. Das lässt Raum für mögliche positive Entwicklungen in diesem Bereich.
Handlungsbedarf für Umstrukturierungen
Derzeit sieht es so aus, als würden die Steuervergünstigungen in den §§ 5, 6 und 7 GrEStG bei Übertragungen ab dem 1. Januar 2024 ins Leere laufen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, die entsprechende Umstrukturierungen zu planen und über die aktuelle Situation informiert zu bleiben.
☞Ob ein Vorziehen von Übertragungen möglich und sinnvoll ist, muss im Einzelfall entschieden werden.
Insgesamt erfordert Artikel 39 zur Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit dem MoPEG eine genaue Prüfung der eigenen Situation und möglichen Handlungsbedarf bis zum Jahresende. Die Entwicklung in diesem Bereich bleibt spannend, und es ist ratsam, sich über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten, um steuerliche Vorteile nicht zu versäumen.
Weiterführende Unterstützung
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Autor: Jürgen R. Schott
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